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Rechtsschutzversicherer muss auch Ersatz-Anwalt bezahlen

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Leitsatz

Legt ein Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen sein Mandat nieder, muss die Rechtsschutzversicherung des Mandanten auch die Kosten für den Ersatz-Anwalt bezahlen.

 

Sachverhalt

Der beauftragte Rechtsanwalt war in Urteilsfall infolge einer nachhaltigen Depression nicht in der Lage, Schriftsätze zu diktieren oder sich mit Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Da ihm seine Ärzte geraten hatten, seine Berufsausübung ganz aufzugeben, legte er sein Mandat aus gesundheitlichen Gründen nieder. Der Kläger, der bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hatte, musste daher einen neuen Rechtsanwalt beauftragen. Die Rechtsschutzversicherung jedoch weigerte sich, auch die Kosten des neuen Prozessbevollmächtigten zu bezahlen. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass nach den Versicherungsbedingungen dem Wortlaut nach nur die Kosten "eines" Anwalts zu erstatten seien. Des Weiteren habe der Ersatzanwalt die Kanzlei des bisherigen Anwalts übernommen.

Das Landgericht Köln vertrat eine andere Auffassung. Hier hatte der Anwalt nicht sein Mandat aus solchen Gründen aufgegeben, die in der Person des Klägers liegen. Vielmehr war er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, dass Mandat fortzuführen. Daher ging das Gericht von einem notwendigen Anwaltswechsel aus mit der Folge, dass auch die neu entstandenen Gebühren von der Beklagten erstattet werden mussten.

 

Link zur Entscheidung

LG Köln, Urteil vom 13.04.2011, 20 S 4/10.

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