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Rauchwarnmelder: Muss Anschaffung beschlossen werden?

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Die Wohnungseigentümer sind nicht verpflichtet, die Anschaffung und Installation von Rauchwarnmeldern durch und auf Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu beschließen, wenn lediglich eine sogenannte "gekorene Wahrnehmungsbefugnis" (§ 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG) besteht.

 

Normenkette

§ 15 Abs. 7 LBO-BW; §§ 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2, 21 Abs. 3 WEG

 

Das Problem

  1. In der Versammlung einer Wohnungseigentumsanlage WA, in der es Wohnungs- und Teileigentum gibt, wird unter Tagesordnungspunkt (TOP) 10 über die folgenden Beschlussanträge abgestimmt:

    1. Es soll beschlossen werden, einen Rauchmelder gem. dem beiliegenden Angebot der Firma M für je 3,75 EUR brutto jährlich zu mieten.
    2. Alternativ soll beschlossen werden, die Rauchmelder für 23,78 EUR brutto zu kaufen. Für die Wartung kommen hier dann nochmals 4,88 EUR brutto im Jahr hinzu.
    3. Des Weiteren soll beschlossen werden, auch in den Wohnungen die oben aufgeführten Rauchmelder in den Schlafräumen, Fluren und Kinderzimmern von der Firma X warten zu lassen. Der Preis hierfür beträgt 4,88 EUR brutto.

      Ggf. fallen weitere Liegenschaftskosten in Höhe von 29,99 EUR brutto und Fahrtkosten in Höhe von 18,92 EUR brutto gesamt an, wenn nicht mit der Ablesung die Rauchmelderprüfung durchgeführt wird.

    4. Sollten keine gemeinschaftlichen Rauchmelder angeschafft werden, wird der Verwalter aus der Haftung entlassen. Dies bedeutet, dass jeder Eigentümer selbst für seine Rauchmelder verantwortlich ist.
  2. Der Antrag TOP 10a) wird mehrheitlich abgelehnt, ebenso der Antrag zu TOP 10b) sowie der Antrag zu TOP 10c). Dem Antrag zu TOP 10d) wird hingegen mehrheitlich zugestimmt. Hiergegen geht Wohnungseigentümer W vor. Er meint, der Beschluss unter TOP 10d) verstoße im Hinblick auf die in § 15 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO-BW) geregelte...

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