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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 826 BGB ... / I. Funktion.

Prof. Dr. Renate Schaub
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Rn 1

§ 826 als dritte der ›kleinen‹ haftungsrechtlichen Generalklauseln (Vor §§ 823 ff Rn 6) gewährt Schutz bei sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung. Die Weite der Vorschrift hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter (keine Beschränkung auf bestimmte Rechtsgüter, daher werden zB auch das Vermögen oder ideelle Güter erfasst) und der haftungsbegründenden Verhaltensweisen (keine Beschränkung auf die Verletzung bestimmter Pflichten) wird durch das Vorsatzerfordernis und die Notwendigkeit eines Sittenverstoßes ausbalanciert und damit eine Entwicklung zur ›großen‹ Generalklausel oder zum deliktsrechtlichen Auffangtatbestand verhindert. Andererseits ermöglicht gerade das Merkmal der Sittenwidrigkeit eine flexible Anpassung des Haftungsrechts an veränderte faktische Situationen oder soziale Umstände.

 

Rn 2

§ 826 dient der Ergänzung anderer Haftungstatbestände, die jedoch teilw iS einer Auffangfunktion eingeschränkt wird (zB BeckOGK/T Voigt § 826 Rz 2; Erman/Wilhelmi § 826 Rz 1; krit zB Larenz/Canaris § 78 I 2a). Wichtig ist weiterhin insb die Entwicklungsfunktion (zB Erman/Wilhelmi § 826 Rz 2; Deutsch JZ 63, 385, 390; ähnl BeckOGK/T Voigt § 826 Rz 2): Der Richter kann bei der Konkretisierung des Tatbestands des § 826 Verhaltensstandards einfließen lassen, die sich noch nicht zu Rechtsnormen iSd § 823 II entwickelt haben, ggf auch ausländische Rechtsnormen (BGH JZ 91, 719 ff [BGH 20.11.1990 - VI ZR 6/90]; NJW 93, 194f [BGH 20.10.1992 - VI ZR 361/91]); zudem bietet die Vorschrift Raum für die Berücksichtigung verfassungs- und europarechtlicher Wertungen (s zB Karlsr VersR 08, 522f). Diese Weiterentwicklung der Deliktshaftung ist die wichtigste Funktion des § 826, in der auch die mitunter gesondert angeführte Legitimationsfunktion für die richterliche Rechtsfortbildung (zB NK-BGB/Katze...

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