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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 667 BGB ... / C. Rechtsfolge.

Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
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Rn 5

Der Herausgabeanspruch ist auf die Verschaffung der rechtlichen und tatsächlichen Positionen an dem jeweiligen Gegenstand gerichtet. Eigentum ist zu übertragen, Forderungen und andere Rechte sind abzutreten und Besitz ist zu überlassen. Der Anspruch ist regelmäßig bei Beendigung des Auftrags fällig. Abw Zeitpunkte können sich aus konkreten Vereinbarungen bzw den Umständen ergeben. Für das Erhaltene ist darauf abzustellen, ob es für die Ausführung des Auftrags noch benötigt wird (MüKo/Schäfer § 667 Rz 27; Geld für eine Kaution, BGH NJW 09, 840 [BGH 08.01.2009 - IX ZR 229/07]). Bei Daueraufträgen wird der Anspruch auf das Erlangte idR fällig sein, sobald der Vorteil beim Beauftragten eintritt (§ 271 I; zum Übergang auf den Rechtsschutzversicherer, BGH NJW 21, 2589). Bei zweckwidriger Verwendung von zur Anlage bei einer Bank überlassenen Geldmitteln durch den Beauftragten wird der Anspruch erst fällig, wenn im Verhältnis zwischen den Parteien feststeht, dass das Geld nicht auftragsgemäß angelegt worden ist und der Beauftragte infolge der zweckwidrigen Verwendung der Mittel hierzu auch nicht mehr in der Lage ist (BGH MDR 24, 1365 [BGH 01.08.2024 - III ZR 144/23]).

 

Rn 6

Der Anspruch geht durch Erfüllung (§ 362) oder Unmöglichkeit (§ 275 I) unter. Die Gefahr des Untergangs des Vorteils trägt grds der Auftraggeber (BGHZ 28, 123). Eine Ausn besteht, wenn der Anspruch auf Geld gerichtet ist (BGH NJW 91, 1884). Erlangte Geldmittel müssen auch dann herausgegeben werden, wenn sie beim Beauftragten zwar nicht mehr vorhanden sind, aber nicht zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wurden (BGH NJW 97, 47 [BGH 10.10.1996 - III ZR 205/95]; NZG 03, 215 [BGH 04.11.2002 - II ZR 210/00] – Beschaffungsrisiko). Das Risiko der Insolvenz einer Bank bei angelegten Geldern trägt der Beauftragte n...

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