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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 535 BGB ... / a) Überblick.

Dr. Oliver Elzer
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Rn 117

Die Überlassung der Mietsache – die es nicht geben muss (Rn 116) – vermittelt dem Mieter nach hM ein Besitzrecht, das wie Eigentum iSv Art 14 I 1 GG behandelt wird (BVerfG NJW 00, 2658, 2659; 93, 2035; BGH ZMR 23, 776 Rz 15; NZM 21, 132 Rz 33; NJW 20, 835 Rz 27; 06, 220 Rz 20). Das Besitzrecht besteht an der eigentlichen Mietsache, aber ggf auch an den Räumen und Flächen, an denen der Mieter ein bloßes Mitgebrauchsrecht hat (BGH NJW 74, 1189; aA KG ZMR 13, 181 für Gartenflächen), grds aber nicht an der Fassade (LG Berlin MDR 13, 643, 644).

 

Rn 118

Das Besitzrecht endet mit dem (rechtlichen) Ende des Mietvertrags (BGH NJW 06, 220 Rz 20; Rn 116). Dem Mieter kann der Besitz allerdings nicht eigenmächtig entzogen werden (BVerfG NJW 93, 2035 [BVerfG 26.05.1993 - 1 BvR 208/93]; WuM 85, 75 [BVerfG 08.01.1985 - 1 BvR 792/83]). Dem Vermieter stehen gg den Wohnraummieter, der die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, keine Besitzschutzansprüche zu (BGH NJW 16, 863 [BGH 18.12.2015 - V ZR 160/14] Rz 13; 10, 3434 Rz 10). Verweigert der Mieter die Herausgabe, obwohl eine Kündigung wirksam ist und ein gesetzlicher Grund für die Fortsetzung des Mietvertrags nicht vorliegt, verletzt er allerdings seine Pflicht zur Rückgabe der Mietsache (§ 546 I) und verhält sich damit rechtswidrig (BGH NJW 06, 220 [BGH 09.11.2005 - VIII ZR 339/04] Rz 20).

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