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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 448 BGB – Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten.

Eric Wagner
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Gesetzestext

 

(1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort.

(2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen.

A. Grundsätzliches.

I. Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Mobilien und Rechte gem § 453 III sind in I geregelt, Grundstücke grds in II, für Übergabe und Abnahme aber auch in I. Die Norm gilt allein für das Innenverhältnis von Verkäufer und Käufer (Stuttg BWNotZ 19, 89, 90).

II. WKRL.

 

Rn 2

Kosten der Übergabe uÄ sind in der WKRL nicht geregelt.

III. Abdingbarkeit.

 

Rn 3

Bestimmung ist auch ggü Verbrauchern dispositiv (BGH BeckRS 18, 22692 Rz 23). Im Handelsverkehr ist Abbedingung insb durch Handelsklausel üblich, zB frei Haus (s Staud/Beckmann Rz 38–54).

B. Übergabe (Abs 1 Hs 1).

 

Rn 4

Geregelt ist die Übergabe von Mobilien und Grundstücken. Umfasst sind: Kosten der Besitzverschaffung, bei Holschuld am Sitz des Verkäufers, bei Bringschuld am Sitz des Käufers einschl Transport, Kosten der Grenzüberschreitung, zB Zoll, und Kosten der Ablieferung, zB Einfüllen in Tank oder Silo des Käufers (MüKo/Westermann Rz 5), bei Strom Kosten für Kabel bis zum Einspeisungsort (zur aF BGH WM 07, 1227 Rz 15), beim Versendungskauf einschl der Auslieferung an die Transportperson, aber ohne Kosten der Versendung selbst (Rn 6). I meint auch die Begleitkosten, zB Aussonderung der Ware aus einem größeren Bestand, Abwiegen, Auszählung (s § 448 I aF), Verpackung (aA HP/Faust Rz 5: Bei Holschuld nur, wenn Verpackung zur geschuldeten Beschaffenheit gehört oder sich aus Vertrag oder Handelsbrauch ergibt, dass Verkäufer die Verpackungskosten trägt), bei Grundstücken Vermessung (HP/Faust Rz 4 mwN; Staud/Beckmann Rz 6; wohl aA MüKo/Westermann Rz 10).

C. Abnahme (Abs 1 Hs 2 Alt 1).

 

Rn 5

Gemeint sind ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 448 Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
Bürgerliches Gesetzbuch / § 448 Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten

  (1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort.  (2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und ...

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