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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 357a BG ... / C. Wertersatz bei Verträgen über Dienstleistungen oder Energielieferungen, II.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Rn 10

Die Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz v 10.8.21 (Rn 1) hat gegenüber § 357 VIII aF keine wesentlichen Inhaltsänderungen zur Folge; neu ist die Beschränkung der Regelung auf Dienstleistungen, die den Verbraucher vertraglich zur Zahlung verpflichten. Nicht erfasst sind damit solche Verträge, nach denen der Unternehmer sich zur Bereitstellung einer digitalen Dienstleistung für den Verbraucher verpflichtet und der Verbraucher hierfür keinen Preis zu zahlen hat, aber personenbezogene Daten bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt (BTDrs 19/27655, 31). Die Norm dient der Umsetzung von Art 7 III, 8 VIII und 14 III, IV VRRL. Sie geht auf § 312e II aF zurück, der den Wertersatz bei Dienstleistungen im Fernabsatz regelte. II reicht insoweit über § 312e II aF hinaus, als nicht nur Verträge über Dienstleistungen (s § 312 Rn 5) erfasst sind, sondern auch Verträge über die Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme (zu diesen noch Rn 17). Für diese Verträge besteht eine Wertersatzpflicht für die bisher erbrachten Leistungen (für Partnervermittlungsvertrag Hambg MDR 17, 935; best durch BGH MMR 18, 526 [BGH 30.11.2017 - I ZR 47/17]; MMR 21, 807 [BGH 17.06.2021 - III ZR 125/19]; abgelehnt bei irreführender Belehrung in BGH NJW 21, 3122 [BGH 20.05.2021 - III ZR 126/19]; für Architektenvertrag Stuttg NJW 18, 3394 [BGH 28.08.2018 - VI ZB 44/17] Rz 45) unter folgenden Voraussetzungen:

I. Leistungsverlangen des Verbrauchers.

 

Rn 11

Der Verbraucher muss sich damit einverstanden erklärt haben, dass der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Lieferung beginnt (II 1 Nr 1). Das darin liegende Leistungsverlangen des Verbrauchers muss ›ausdrücklich‹ erfolgt sein; eine Fiktion dieser Erklärung in den Unternehmer-AGB genügt nicht (Grüneberg/Grüneberg Rz 8). Damit soll verhindert werden, dass der Verbraucher...

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