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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 320 BGB ... / IV. Kein Ausschlusstatbestand.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Rn 9

Ebenso wie bei der Frage nach der Vorleistungspflicht (Rn 6) kommt § 242 auch für die Ausübung des Einrederechts in Betracht. So kann etwa der Käufer die Zahlung des Kaufpreises gem I 1 ausnw nicht oder nicht vollständig verweigern, wenn dies nach den Gesamtumständen, insb wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der Pflichtverletzung des Verkäufers, gg Treu und Glauben verstößt (BGHZ 180, 300 Rz 14; 206, 346 Rz 41; BGH ZIP 16, 2420 Rz 21; MDR 22, 357 Rz 18). Den Spezialfall der Unverhältnismäßigkeit nennt II: Bei einer Teilleistung kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als ein Verstoß gg Treu und Glauben vorläge, insb wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des noch rückständigen Teils (dazu Stürner Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Schuldvertragsrecht 10, 236f). Konkrete Bewertungsmaßstäbe (etwa unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 641 III) lassen sich hierfür kaum aufstellen; vielmehr hat der Tatrichter den Umfang des Leistungsverweigerungsrechts aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu ermitteln (BGHZ 206, 1 Rz 59). Hieraus ergibt sich umgekehrt als Regel, dass auch nach einer Teilleistung noch die ganze Gegenleistung verweigert werden kann (vgl MüKo/Emmerich Rz 60 ff; so auch BGH ZIP 22, 1449 Rz 18). Aus dem Wortlaut von II (›insoweit‹) folgt aber, dass bei Unzulässigkeit einer Verweigerung der ganzen Gegenleistung eine verhältnismäßige Teilverweigerung zulässig sein soll.

 

Rn 10

Ganz unzulässig ist nach § 242 die Einrede, wenn die Verweigerung der Gegenleistung dem Gläubiger nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen würde. Das kommt insb bei Unterlassungspflichten in Betracht, wenn das Zuwiderhandeln (zB ein Geheimnisverrat) nicht wieder ...

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