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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 296 BGB – Entbehrlichkeit des Angebots.

Prof. Dr. Malte Kramme
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Gesetzestext

 

1Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. 2Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.

 

Rn 1

Parallel zur Vorschrift des § 286 II gerät der Gläubiger dann ohne weiteres in Annahmeverzug, wenn seine erforderliche Mitwirkungshandlung nach dem Kalender bestimmt oder bestimmbar ist (HP/Lorenz § 296 Rz 1; Soergel/Schubel § 296 Rz 1 f; MüKoBGB/Ernst § 296 Rz 1). In diesen Fällen kann der Gläubiger auch ohne Anzeige erkennen, dass der Schuldner die Leistung nicht selbstständig erbringen kann (›Dies interpellat pro homine‹). Es bedarf also weder eines tatsächlichen noch eines wörtlichen Angebotes des Schuldners, § 296 ergänzt insofern § 295 S 1 Fall 2. Der Gläubiger kommt nach Ablauf des festgelegten Zeitpunktes ohne weiteres in Annahmeverzug (BGH WM 95, 439 [BGH 16.12.1994 - V ZR 114/93]), sofern die allg Voraussetzungen des Annahmeverzugs vorliegen (MüKoBGB/Ernst § 296 Rz 3). Nimmt der Gläubiger die erforderliche Mitwirkungshandlung nachträglich vor, so erlischt der Annahmeverzug mit Wirkung ex nunc, wenn die Leistung des Schuldners trotz der Säumnis noch möglich ist (Soergel/Schubel § 296 Rz 2; RGRK/Alff § 296 Rz 1; MüKoBGB/Ernst § 296 Rz 4).

 

Rn 2

Das Angebot des Schuldners ist va dann entbehrlich, wenn eine kalendermäßig fixierte Holschuld vereinbart wurde (BGH NJW-RR 91, 268 [OLG Frankfurt am Main 19.11.1990 - 20 REMiet 3/90]; BAG NZA 99, 925 [BAG 19.01.1999 - 9 AZR 679/97]). Auch wenn der Schuldner die Leistung nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erbringen kann, d...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 296 Entbehrlichkeit des Angebots
Bürgerliches Gesetzbuch / § 296 Entbehrlichkeit des Angebots

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