Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 19.11.1990 - 20 REMiet 3/90

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Vorlegungsbeschluss vom 28.08.1990; Aktenzeichen 2/11 S 151/90)

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen Hö 3 C 2195/89)

 

Tenor

Mietverträge, die für dieselbe Wohnung mehrfach nacheinander ausdrücklich nur für ein Jahr geschlossen werden, sind grundsätzlich wirksam.

 

Gründe

Die Beklagte bewohnt seit 1985 eine Wohnung im Haus … dessen Eigentümer der Kläger ist. Sie ist in diese Wohnung am 1.3.1985 eingezogen auf Grund eines ausdrücklich auf die Dauer eines Jahres befristeten Formularmietvertrages vom 29.1.1985. In den darauffolgenden Jahren 1986, 1987 und 1988 hat der Kläger dieselbe Wohnung an die Beklagte jeweils durch schriftlichen Vertrag wiederum ausdrücklich nur auf die Dauer eines Jahres vermietet, zuletzt mit Vertrag vom 22.2.1988 für die Zeit vom 1.3.1988 bis zum 28.2.1989. Unter dem 11.1.1989 bot der Kläger der Beklagten den Abschluß eines weiteren Mietvertrages für die Zeit vom 1.3.1989 bis zum 28.2.1990 an unter der Voraussetzung, daß sie mit einer „kleinen Mietanpassung” einverstanden sei. Die Beklagte weigerte sich, diesen neuen Mietvertrag zu unterzeichnen, weil sie an einem Mietvertrag mit längerer Laufzeit interessiert ist und die vom Kläger bislang gehandhabte Vertragsgestaltung für unzulässig hält. Darauf schrieb der Kläger ihr unter dem 18.2.1989, nach seiner Ansicht laufe das Mietverhältnis am 28.2.1989 ab; er sei jedoch bereit, ihr eine Räumungsfrist bis zum 31.5.1989 einzuräumen.

Die Beklagte räumte die Wohnung nicht. Die daraufhin vom Kläger erhobene Räumungsklage hat das Amtsgericht Frankfurt am Main abgewiesen. Es hat ausgeführt, die in dem Vertrag vom 29.1.1985 vereinbarte Befristung des Mietverhältnisses und die drei nachfolgenden Mietverträge der Parteien seien wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Danach...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Erläuterungen zur Rechnungslegung der Wohnungsunternehmen
Erläuterungen zur Rechnungslegung der Wohnungsunternehmen
Bild: Haufe Shop

Die neue Auflage des Standardwerks beschreibt neben den Richtlinien für das Rechnungswesen auch den Jahresabschluss und Lagebericht bis hin zur Offenlegung speziell für die Wohnungswirtschaft. Alle Änderungen im Jahresabschluss sind berücksichtigt.


BayObLG RE-Miet 2/86
BayObLG RE-Miet 2/86

  Entscheidungsstichwort (Thema) Geldforderung  Verfahrensgang AG München (Aktenzeichen 23 C 7218/85) LG München I (Aktenzeichen 15 S 1052/86)   Tenor Der Anspruch des Mieters von Wohnraum, wegen eines vom Nachbargrundstück ...

4 Wochen testen


Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Immobilien Bücher
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren