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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 275 BGB ... / II. Voraussetzungen.

Prof. Dr. Malte Kramme
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Rn 21

Ausgangspunkt der nach § 275 II erforderlichen Abwägung ist das Gläubigerinteresse. Freilich bereitet dessen Bestimmung Schwierigkeiten. Da es um die Frage der Begrenzung des Anspruchs auf Erfüllung in Natur wegen Unzumutbarkeit für den Schuldner geht, kann es nicht um das Erfüllungsinteresse des Gläubigers im schadensrechtlichen Sinne gehen (so offenbar BGH NJW 05, 3284 [BGH 20.07.2005 - VIII ZR 342/03]). Vielmehr geht es um das Interesse des Gläubigers an der Leistung in Natur durch den Schuldner selbst (s NK/Dauner-Lieb § 275 Rz 44; Schlechtriem/Schmidt-Kessel Schuldrecht AT Rz 483; unklar Grüneberg/Grüneberg § 275 Rz 27). Das stützt auch der Wortlaut: Der Wortteil ›Leistung‹ bezieht sich – wie auch sonst in § 275 und in §§ 280–285, 323, 326 – auf den Anspruch auf Erfüllung in Natur und nicht etwa auf das gesamte Interesse, welches der Gläubiger an der Einhaltung der schuldnerischen Pflicht hat. Das grobe Missverhältnis nach § 275 II 1 muss sich daher gerade daraus ergeben, dass der Aufwand des Schuldners völlig außer Verhältnis steht zu dem – vom Vertrag gedeckten – Interesse des Gläubigers, gerade von ihm Erfüllung in Natur zu erhalten. Dieses Interesse kann auch immateriell sein (NK/Dauner-Lieb § 275 Rz 44) und sich gerade auf die Leistung dieses Schuldners (Bsp: Maler, Architekten) beziehen. Unerheblich ist die dem Schuldner zustehende Gegenleistung (Jauernig/Stadler § 275 Rz 25), auch wenn diese ein Indiz für das Gläubigerinteresse sein kann. Ebenso unerheblich ist das Erfüllungsinteresse iS eines Schadensersatzes statt der Leistung; ihm kommt allenfalls indizielle Funktion zu und es bildet nicht (auch nicht in der Regel) die Untergrenze des Gläubigerinteresses (aA NK/Dauner-Lieb § 275 Rz 44).

 

Rn 22

Der auf der Gegenseite einzustellende Aufwand des Schuldner...

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