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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 251 BGB – Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung.

Dr. Jan Luckey
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Gesetzestext

 

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) 1Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. 2Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

A. Funktionen.

 

Rn 1

Die Vorschrift verfolgt drei sehr verschiedene Zwecke: I hilft dem Geschädigten, der bei Unmöglichkeit oder nicht genügender Herstellung mit § 249 nicht zum Erfolg kommt. Dagegen hilft II 1 dem Schädiger, der sich vor den Kosten einer unverhältnismäßig teuren Herstellung soll schützen können. Beide Tatbestände schließen sich gegenseitig aus. Der später im Zusammenhang mit § 90a eingefügte II 2 endlich soll dem Tierschutz dienen, begünstigt aber unmittelbar gleichfalls nur den Eigentümer des Tieres.

B. Der Schutz des Geschädigten, Abs 1.

I. Voraussetzungen.

1. Unmöglichkeit der Herstellung.

 

Rn 2

§ 249 I erfordert die fortdauernde Möglichkeit der Herstellung (etwa BGHZ 92, 85, 87). Bei § 249 II 1 muss diese zumindest einmal bestanden haben (vgl § 249 Rn 22). Wenn es daran fehlt, eröffnet § 251 I dem Geschädigten den Weg zum Geldersatz wegen seiner Vermögensminderung (vgl Rn 5f). Beispiele bilden eine nicht heilbare Verletzung, die Tötung eines Tieres, die Zerstörung einer auch durch ein Ersatzstück nicht ersetzbaren Sache (vgl aber für Kfz Rn 7 und § 249 Rn 9, 28, 30 – die Rspr löst auch den Ersatz unfallbedingt beschädigter gebrauchter Kfz [Wiederbeschaffungswert] über § 249 BGB – und BGH NJW 10, 2121 [BGH 02.03.2010 - VI ZR 144/09] Oldtimer-Unikat), die Unmöglichkeit der Erfüllung eines Vertrages. Beim Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ 281, 283) ist die Herstellung unmöglich, soweit...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung

  (1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.  (2) 1Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur ...

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