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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 164 BGB ... / 5. Vollrechtstreuhand (echte Treuhand).

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Rn 9

Bei der Vollrechtstreuhand erhält der Treuhänder Vermögensrechte zu eigenem Recht übertragen, darf diese aber nicht oder wenigstens nicht ausschließlich in eigenem Interesse ausüben. Diese Rechtsstruktur ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder nach außen hin ein Mehr an Rechten überträgt, als dieser nach der gleichzeitig getroffenen schuldrechtlichen Abrede ausüben darf (sog fiduziarische Treuhand; BGH NJW 04, 1382, 1383 [BGH 10.12.2003 - IV ZR 249/02]). Die Treuhandabrede wirkt wegen § 137 aber nur im Innenverhältnis zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber (MüKo/Schubert Rz 52). Der nach außen uneingeschränkt verfügungsberechtigte Treuhänder ist lediglich schuldrechtlich gebunden, das übertragene Recht nur nach Maßgabe der Treuhandvereinbarung auszuüben (BGH WM 12, 1496 Rz 10). Weil der Treugeber im Innenverhältnis über die Treuhandabrede auf das treuhänderisch gebundene Vermögen weiterhin Einfluss nehmen kann, bleibt ihm das unmittelbar aus seinem Vermögen stammende Treugut wirtschaftlich und haftungsrechtlich zugeordnet (sog wirtschaftliches Eigentum; Bork AT Rz 1316). Deshalb darf ein Schuldner uU gg eine iRd Treuhandverhältnisses begründete Forderung mit einer Forderung gg den Treugeber (BGH NJW 90, 982, 990 [BGH 15.01.1990 - II ZR 164/88]) oder gg eine Forderung des Treugebers mit einer Forderung gg den Treuhänder aufrechnen (BGH NJW 89, 2386, 2387 [BGH 27.02.1989 - II ZR 182/88]). Zudem ist die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation iRv Treuhandverhältnissen anerkannt; dies gilt insb für den Ersatz des ›Zedentenschadens‹ bei der Sicherungszession (BGHZ 128, 371, 376 ff: s.a. § 249 Rn 106).

 

Rn 10

Vor Zugriffen von Gläubigern des Treuhänders ist der Treugeber durch § 771 ZPO (für die uneigennützige Treuhand BGH WM 12, 1496 ...

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