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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1304 BGB – Geschäftsunfähigkeit.

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Gesetzestext

 

Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

 

Rn 1

Die Vorschrift normiert neben der in § 1303 geregelten altersabhängigen Ehemündigkeit die Geschäftsfähigkeit als weitere Voraussetzung der Ehefähigkeit. Eine geschäftsunfähige Person kann daher auch mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters keine Ehe schließen. Da die Betreuung die Geschäftsfähigkeit nicht berührt, kann ein Betreuter die Ehe auch im Fall eines Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 II Nr 1) wirksam schließen.

 

Rn 2

Geschäftsunfähigkeit bestimmt sich nach § 104, bei Auslandsbezug nach dem Heimatrecht des Verlobten (Art 7, 13 EGBGB). Bedeutsam ist die natürliche Geschäftsunfähigkeit iSv § 104 Nr 2. Sie kommt in Betracht bei Volljährigen sowie bei mindestens 16 Jahre alten Minderjährigen – und damit unter den Voraussetzungen des § 1303 ggf ehemündigen – Heiratswilligen. Geschäftsunfähigkeit idS ist zu unterscheiden von Zuständen der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit (§ 105 II), die § 1304 nicht unterfallen und daher der Ehefähigkeit nicht entgegenstehen, allerdings einen besonderen Aufhebungsgrund (§ 1314 II Nr 1) darstellen

 

Rn 3

Geschäftsfähigkeit iSv § 1304 ist unter Berücksichtigung der in Art 6 I GG garantierten Eheschließungsfreiheit als ›Ehegeschäftsfähigkeit‹ zu beurteilen. Daher kommt es einzig darauf an, ob der Verlobte in der Lage ist, das Wesen der Ehe zu begreifen und insoweit eine freie Willensentscheidung zu treffen. Seine sonstigen Verstandesfähigkeiten sind nicht ausschlaggebend (Brandbg FamRZ 17, 1747). Zur Ehefähigkeit reicht daher eine insoweit vorhandene partielle Geschäftsfähigkeit aus (BVerfG FamRZ 03, 359; Brandbg FamRZ 11, 216). Die Voraussetzungen prüft der Standesbeamte in eigener Verantwortung und muss die Eheschließung ablehnen, we...

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