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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 955 ZPO – Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.

PD Dr. Julian Rapp
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Gesetzestext

 

Für die Entscheidung über Anträge des Schuldners auf Beendigung der Vollstreckung wegen erbrachter Sicherheitsleistung nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Entscheidung nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ergeht durch Beschluss.

 

Rn 1

§ 955 ergänzt Art 38 EuKoPfVO. Nach Art 38 EuKoPfVO kann der Schuldner nach Leistung einer jeweils näher bestimmten Sicherheit entweder bei dem Gericht, das den Beschluss zur vorläufigen Pfändung erlassen hat, die Freigabe der vorläufig gepfändeten Gelder beantragen (Art 38 I lit a EuKoPfVO) oder im Vollstreckungsmitgliedstaat die Beendigung der dortigen Vollstreckung (Art 38 I lit b EuKoPfVO).

 

Rn 2

Nach § 955 S 1 ist das Vollstreckungsgericht zuständiges Gericht, sofern es um Anträge auf Beendigung der vorläufigen Kontenpfändung gem Art. 38 I lit b EuKoPfVO geht. Im Übrigen folgt die Zuständigkeit schon aus der VO selbst (Art 38 I lit a EuKoPfVO). Sowohl die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts als auch die nach Art 38 I lit a zu treffenden ergehen durch Beschluss (§ 955 S 2), der gem. § 329 III zuzustellen ist.

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1Für die Entscheidung über Anträge des Schuldners auf Beendigung der Vollstreckung wegen erbrachter Sicherheitsleistung nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ist das Vollstreckungsgericht zuständig. 2Die Entscheidung nach ...

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