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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 920 ZPO – Arre ... / I. Allgemeine Grundsätze.

Dr. Detlev Fischer
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Rn 5

Im Verfahren auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung findet zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung anstelle der vollen Beweisführung nur ein abgekürztes Verfahren der Glaubhaftmachung statt. Es genügt ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung; die Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (vgl BGHZ 156, 139, 141 f = NJW 03, 3558; BGH NJW 94, 2898). Der Antragsteller kann sich grds aller präsenten Beweismittel bedienen, auch zur eidesstattlichen Versicherung zugelassen werden (vgl BGHZ 156, 139, 141 = NJW 03, 3558). Es gilt § 294. Als weitere Mittel der Glaubhaftmachung kommen in Betracht das Einreichen eidesstattlicher Versicherungen Dritter, die Vorlage einer anwaltlichen Versicherung (München MDR 85, 1037, einschränkend allerdings BGH VersR 74, 1021), eines im Parteiauftrag erstellten Gutachtens (KG MDR 87, 677 [Meinungsumfrage]; KGR 06, 1009, 1010 [öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger]), Vorlage einer hinreichend substantiierten Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft in einer Haftsache (München NJW-RR 22, 140 [BGH 14.10.2021 - LwZB 2/20]) oder die Verweisung auf die Hauptsacheakten nebst den beigezogenen Akten (MüKoZPO/Drescher Rz 19; Schuschke/Walker/Walker Rz 20; Zö/Vollkommer Rz 10). Die Parteien können aber den Vollbeweis durch präsente Beweismittel (mitgebrachte Zeugen, Sachverständige) in der mündlichen Verhandlung erbringen, Gegenbeweis kann dann nur durch die Strengbeweismittel, nicht durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen geführt werden (Köln MDR 81, 765). Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist im Verfahren der Glaubhaftmachung nicht statthaft. Aus diesem Grund die mündliche Verhandlung zu vertagen, ist unzul...

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