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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 793 ZPO – Sofortige Beschwerde.

Silke Scheuch
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Gesetzestext

 

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die sofortige Beschwerde des § 793 findet gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts statt, die im Zwangsvollstreckungsverfahren gem § 764 III durch Beschl erfolgen und damit gem § 128 IV ohne mündliche Verhandlung ergehen können.

B. Anwendungsbereich, Abgrenzung.

I. Sonderregelungen.

 

Rn 2

Im Zwangsversteigerungsverfahren gelten die §§ 95–104 ZVG. Wird das GBA als Vollstreckungsorgan tätig, ist nur die einfache Beschwerde nach §§ 71 ff GBO statthaft. Hat das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht iRd §§ 887, 888, 890 entschieden, ist die sofortige Beschwerde nach § 793 der richtige Rechtsbehelf. Auch Entscheidungen des Arrestgerichts als Vollstreckungsorgan sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Ausgeschlossen ist die sofortige Beschwerde im Fall des § 707 I, II. Diese Vorschrift ist auf einstweilige Anordnungen entspr anzuwenden; weder der Erlass einer einstweiligen Anordnung noch deren Ablehnung sind anfechtbar (§ 765a Rn 29; vgl auch § 769 Rn 13). Unanwendbar ist § 793 auch auf isolierte Kostenentscheidungen gem § 99 I. In Familienstreitsachen ist § 793 über § 120 I FamFG anzuwenden (Brandbg FamRZ 11, 831, 832).

II. Entscheidungen des Insolvenzgerichts.

 

Rn 3

Soweit das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung oder aus Gründen des Sachzusammenhangs funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet, richtet sich der Rechtsmittelzug nicht nach den Vorschriften der InsO, sondern nach den allg vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen (BGH ZIP 04, 732; WuM 11, 321; 486). In diesen Fällen gilt die Rechtsmittelbeschränkung des § 6 I InsO nicht; vielmehr findet § 793 Anwendung.

III. Entscheidung des Rechtspflegers.

 

Rn 4

Trifft der Rechtspfleger eine Entscheidung, findet § 793 über § 11 I RPflG Anwendung; dies ist bspw beim Erlass eines Pfändungs- u Überweisu...

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