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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 128 ZPO – Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) 1Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. 2Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. 3Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

A. Grundlagen.

I. Normzweck.

 

Rn 1

Abs 1 verankert das Mündlichkeitsprinzip, dem bei der Schaffung der CPO von 1877 entscheidende Bedeutung zukam (zur historischen Entwicklung s Kip; Arens), in den grds für alle Verfahren der ZPO geltenden allgemeinen Vorschriften über das Zivilverfahren. Darüber hinaus sieht die Vorschrift in Abs 2–4 wichtige Ausnahmen von der Mündlichkeit des Verfahrens unter engen Voraussetzungen vor.

II. Vorteile, Funktion und Bedeutung des Mündlichkeitsprinzips.

 

Rn 2

Die mündliche Verhandlung soll den Parteien bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Prozessbeteiligten Gelegenheit geben, in unmittelbarer Rede und Gegenrede den Sach- und Streitstoff zu erörtern (BAG NJW 96, 2749 [BAG 23.01.1996 - 9 AZR 600/93]).

1. Vorteile.

 

Rn 3

Die Mündlichkeit des Verfahrens hat ggü der Schriftlichkeit anerkanntermaßen eindeutige Vorteile: das Gericht gewinnt einen lebendigen und unmittelbaren Eindruck von dem Vortrag und den Interessen der Parteien und kann wesentliche Punkte mit den Parteien erörtern. Missverständnisse können rasch aufgedeckt und beseitigt, Hinweise des Gerichts (§ 13...

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