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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 707 ZPO – Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Inge Hanewinkel
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Gesetzestext

 

(1) 1Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. 2Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) 1Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. 2Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

A. Ratio.

 

Rn 1

Die Vorschrift schafft einen Ausgleich zwischen den Interessen des Gläubigers und des Schuldners in der Zwangsvollstreckung. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Titel, der der Zwangsvollstreckung zugrunde liegt, rechtlich auf Dauer möglicherweise keinen Bestand haben wird, durch vorherige Vollstreckungsmaßnahmen aber bereits vollendete Tatsachen geschaffen wurden. Der Schuldner kann deswegen einerseits gegen Leistung einer Sicherheit die Einstellung der Zwangsvollstreckung verlangen. Der Gläubiger muss jedoch andererseits nicht zuwarten, bis der rechtliche Bestand des Titels feststeht, die Ansprüche dann aber faktisch uU nicht mehr durchgesetzt werden können, weil der Schuldner mittlerweile vermögenslos geworden ist.

B. Anwendungsbereich.

I. Unmittelbarer und kraft gesetzlicher Inbezugnahme.

 

Rn 2

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ebenso wie die Wiederaufnahme des Verfahrens, die sog Gehörsrüge nach § 321a und die Fortsetzung eines Rechtsstreits im sog Nachverfahren nach Verkündung eines Vorbehaltsurteils ein ...

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