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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 730 ZPO – Anhö ... / B. Tatbestand.

Prof. Dr. Sebastian Baldringer
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Rn 2

Die Vorschrift regelt das Anhörungsrecht nicht abschließend. Neben §§ 726 I, 727 bis 729 verweisen die §§ 738, 742, 744 sowie §§ 744, 745 II auf § 730. Den Fällen ist gemeinsam, dass sie von der zuständigen Stelle eine Prüfung von Tatsachen abverlangen, die sich nicht aus dem Urt selbst ergeben. Die Normen regeln daher alle den Fall der Anhörung vor der Entscheidung. Dem entspricht, dass stets die funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers nach § 20 I Nr 12 RPflG gegeben ist. Vor der Entscheidung ist eine Anhörung auch im Anwendungsbereich des § 733 (Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung) möglich. Eine vollständige Reduzierung des Ermessens, das der Rechtspfleger im Hinblick auf die Durchführung der Anhörung hat (s Rn 1), kommt nur ganz ausnw in Betracht. So kann der Rechtspfleger im Rahmen seiner Ermessensausübung zur Durchführung der Anhörung iRd § 727 verpflichtet sein, wenn der Antragsteller substanziiert darlegt, dass und aus welchen nachvollziehbaren Gründen zu erwarten ist, dass der Schuldner die Rechtsnachfolge zugestehen und der bisherige Gläubiger der Klauselerteilung zustimmen werde (BGH Rpfleger 05, 611 [BGH 05.07.2005 - VII ZB 23/05]; Stuttg Rpfleger 05, 207; s § 727 Rn 15). Die Anhörung des ›neuen Schuldners‹ dient auch der Vermeidung einer Klage nach § 731 (Hamm Rpfleger 91, 161 [OLG Hamm 12.06.1990 - 25 W 1/90] mit Anm Münzberg; LG München Rpfleger 97, 394). Über den unmittelbaren Anwendungsbereich von § 730 hinaus, der sich nur mit der Anhörung des Schuldners befasst, besteht in den Fällen des § 727 ein Anhörungsrecht des Altgläubigers, dessen Titel umgeschrieben wird, aus allgemeinen Grundsätzen (St/J/Münzberg § 730 Rz 3; Zö/Seibel § 730 Rz 1 aE). Ob man freilich soweit gehen kann, die (vorherige) Anhörung ›in allen zweifelhaften Fä...

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