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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 535 ZPO – Geri ... / B. Geständnis.

Dr. Susanne Kramer
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Rn 3

Anwendbar ist § 535 nur auf ein erstinstanzliches gerichtliches Geständnis. Erforderlich und ausreichend ist die innerhalb des Rechtsstreits erster Instanz abgegebene Erklärung einer Partei, dass eine von der anderen Partei behauptete Tatsache wahr ist (BGH NJW-RR 15, 1322 [BGH 30.04.2015 - IX ZR 1/13]; NJW 02, 1276; Gehrlein MDR 16, 1). Ob eine solche vorliegt, unterliegt der Beurteilung des Berufungsgerichts (Rimmelspacher NJW 02, 1897, 1899). Dass das erstinstanzliche Gericht von einem Geständnis ausgegangen ist, ist nicht erforderlich. Hat es dies getan, können die Parteien dies mit der Berufung in Frage stellen, das Berufungsgericht kann ein Geständnis verneinen. Umgekehrt kann das Berufungsgericht von einem Geständnis auch dann ausgehen, wenn das Erstgericht dies verneint hat.

I. Nichtbestreiten.

 

Rn 4

Kein Geständnis ist das bloße Nichtbestreiten nach § 138 III. Auch dieses führt zwar über die Geständnisfiktion zum Unstreitigwerden der Tatsache, so dass es einer Beweisaufnahme nicht bedarf. Eine Bindungswirkung tritt aber nicht ein, das zunächst unterlassene Bestreiten kann als neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel in erster oder in 2. Instanz nachgeholt werden. Schranken sind dem allein durch die Präklusionsvorschriften (erstinstanzlich § 296 II; zweitinstanzlich §§ 530, 531 II; 525, 296 II) gesetzt. § 535 findet hierauf keine Anwendung (BGH NJW 87, 1948; Köln ZIP 85, 436, 437; Musielak/Voit/Ball Rz 1; aA München MDR 84, 321; ThoPu/Seiler Rz 1). Die Abgrenzung zwischen echtem Geständnis und bloßem Nichtbestreiten ist Frage der Auslegung der Erklärung selbst unter Einbeziehung des übrigen Parteivorbringens im Einzelfall (§ 289 II). Im Zweifel ist vom einfachen Nichtbestreiten auszugehen, da die Bindungswirkung des förmlichen Geständnisses nur bei eindeutigen Erklärungen der Par...

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