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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 518 ZPO – Berufungsfrist bei Urteilsergänzung.

Christian Röhl
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Gesetzestext

 

1Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. 2Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Das Gericht erlässt auf Antrag ein Ergänzungsurteil, wenn es versehentlich einen von einer Partei geltend gemachten Haupt- oder Nebenanspruch oder die Entscheidung über die Kosten bei seinem Endurteil ganz oder tw übergangen hat (§ 321 I). Das erstinstanzliche Ergänzungsurteil ist, wie das vorangegangene ›Haupturteil‹, ebenfalls mit der Berufung anfechtbar; dasselbe gilt für das Urt, mit dem der Erlass eines Ergänzungsurteils abgelehnt wurde (BGH NJW-RR 05, 326 [BGH 11.11.2004 - VII ZR 95/04]).

B. Regelungsgehalt.

 

Rn 2

Die Vorschrift stellt zum einen klar, dass mit der Zustellung des Ergänzungsurteils (oder des die Ergänzung ablehnenden Urteils, Rn 1) die Frist für eine dagegen einzulegende Berufung (§ 517) zu laufen beginnt. Zum anderen wird die Berufungsfrist im Hinblick auf die Anfechtung des vorangegangenen ›Haupturteils‹ verlängert; sie beginnt mit der Zustellung des Ergänzungsurteils (oder des die Ergänzung ablehnenden Urteils) von neuem.

 

Rn 3

Legt dieselbe Partei gg beide Urteile Berufung ein, muss das Berufungsgericht die beiden Rechtsmittel miteinander verbinden (§ 147).

C. Anwendungsbereich.

 

Rn 4

Der Anwendungsbereich der Vorschrift stimmt mit dem des § 321 überein. Sie gilt deshalb sowohl in den in §§ 302, 599, 716 und 721 geregelten als auch in den Fällen, in denen das erstinstanzliche Gericht eine von ihm zu erlassende Nebenentscheidung nicht getroffen hat, wie zB eine Fristbestimmung nach § 255 (BGH NJW-RR 96, 1238 [BGH 25.06.199...

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