Gesetzestext
Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Vorschrift enthält eine weitere Vereinfachung des Verfahrens vor den Amtsgerichten, insoweit vornehmlich für die – insb, wenn auch nicht ausschließlich, die nicht anwaltlich vertretenen – Parteien (BTDrs 7/2729, 56). Ihnen wird die Möglichkeit eröffnet, anstelle der gem § 129 I idR vorgeschriebenen schriftsätzlichen Einreichung sich mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Für diesen Fall werden die allgemeinen Regelungen in §§ 253 V, 130, 131 und 133 modifiziert. Werden dagegen Schriftsätze eingereicht, gelten die entspr Anforderungen an sie auch im amtsgerichtlichen Verfahren. Gemäß § 129 II kann das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, also wenn es sachdienlich ist, die Einreichung von Schriftsätzen anordnen (Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Rz 1; Zö/Herget Rz 1; aA MüKoZPO/Deubner Rz 4). § 496 gilt nicht für Verfahren in Ehesachen und Familienstreitsachen, § 113 FamFG (vgl § 495 Rn 1).
B. Voraussetzungen.
I. Erklärung.
Rn 2
Die Erklärung zu Protokoll kann gem § 129a I nicht nur vor dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht der Hauptsache, sondern vor jedem beliebigen AG abgegeben werden. Sie umfasst neben Klage und Klageerwiderung auch sämtliche sonstigen Anträge und Erklärungen der Parteien. Soweit hiervon nach dem Gesetzestext nur solche umfasst sind, die ›zugestellt‹ werden sollen, ist dies iSv ›bekanntmachen‹ zu verstehen. Eine Beschränkung auf die in § 270 S 1 genannten Fälle ist damit nicht verbunden (MüKoZPO/Deubner Rz 3). Die Pflicht zur unverzüglichen Übermittlung an das zuständige Gericht folgt aus § 129a II.
II. Zuständigkeit.
Rn 3
Zuständig für die Protokollierung ist d...