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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 270 ZPO – Zustellung; formlose Mitteilung.

Dr. Herbert Geisler
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Gesetzestext

 

1Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. 2Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 270 wurde aufgrund Postrechtsmodernisierungsgesetz v 15.7.24 (BGBl 2024 I Nr 236) mWz 1.1.25 geringfügig abgeändert. Das Gesetz enthält keine verkürzte Zustellungsfiktion mehr für Ortsbestellverkehr. Auch berechnet sich die Frist nicht mehr nach Aufgabe zur Post an einem ›Werktag‹. Dafür gilt die Mitteilung erst am vierten ›Tag‹ nach der Aufgabe zur Post als zugegangen.

 

Rn 1a

Die Form der Übermittlung von Parteierklärungen an die übrigen Prozessbeteiligten wird festgelegt, nämlich durch förmliche Zustellung (§§ 166 ff) oder formlose Mitteilung. Außerdem wird die Zugangsfiktion bei Postversand geregelt.

B. TB-Voraussetzungen.

I. Förmliche Zustellung.

 

Rn 2

Klage (§ 271), Widerklage, sachbestimmende Schriftsätze wie Klageänderung, -erweiterung, -beschränkung, Erledigungserklärung, Einspruch; Klagerücknahme nach mündlicher Verhandlung (§ 269 II 4); Antrag des selbstständigen Beweisverfahrens (BGH MietRB 11, 281).

II. Formlose Mitteilung.

 

Rn 3

Formlos mitgeteilt werden sonstige nicht sachbestimmende Schriftsätze, wie Antrag auf Klageabweisung (BGH NJW 65, 397 [BGH 23.11.1964 - II ZR 200/62]; anders KG NJW 70, 616 [KG Berlin 25.11.1969 - 1 W 5840/69], wonach schon jeder sachbezogene Antrag zuzustellen ist); Beweisantrag; Verweisung; Terminsverlegung.

III. Zugangsfiktion.

 

Rn 4

Beim Postversand wird vermutet, dass bei Aufgabe zur Post die Mitteilung am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt gilt. Dies ist nich...

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