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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 246 ZPO – Auss ... / A. Anwendungsbereich und Zweckrichtung.

Dr. Monika Anders
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Rn 1

Vgl Vor § 239 Rn 1 ff. Eine Prozessvollmacht erlischt gem § 86 nicht in den Fällen der §§ 239, 241, 242, so dass eine Unterbrechung (zum Begriff Vor §§ 239 ff Rn 6) zum Schutz der Partei in den in der Vorschrift genannten Fällen nicht erforderlich ist und deshalb nach Abs 1 Hs 1 nicht eintritt; es besteht aber nach Abs 1 Hs 2 die Möglichkeit, einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens (zum Begriff Vor § 239 Rn 9) zu stellen (BGH NJW 04, 1528 [BGH 01.12.2003 - II ZR 161/02]; BAG NJW 15, 1709 [BAG 17.12.2014 - 5 AZR 663/13]; VG Frankfurt/O BeckRS 20, 27208). § 246 gilt auch, wenn die GmbH ihre Prozessfähigkeit durch Löschung im Handelsregister verliert, selbst wenn der Prozessvertreter der GmbH nach der Löschung sein Mandat niederlegt, ohne aber zuvor ggü der GmbH den Vollmachtsvertrag wirksam gekündigt zu haben (FG Berlin EFG 10, 349; FG München EFG 15, 1181). Zweck der Aussetzungsmöglichkeit in § 246 ist es, insb dem Prozessbevollmächtigten Zeit zu geben, sich mit dem Rechtsnachfolger, dem (neuen) gesetzlichen Vertreter oder dem Nacherben bzw Nachlassverwalter zu verständigen und sich eine neue Prozessvollmacht gem § 86 Hs 2 geben zu lassen (Ddorf ZEV 16, 337 [OLG Celle 10.12.2015 - 6 W 204/15]; Anders/Gehle/Becker ZPO § 246 Rz 1). § 246 gilt in allen Verfahren, bei denen an sich §§ 239, 241, 242 Anwendung finden würden, wenn keine Vertretung durch einen ProzBev stattfände (vor §§ 239 ff Rn 1, 2, § 239 Rn 2 ff, § 241 Rn 1, 2, § 242 Rn 1, 2). § 246 einerseits und §§ 239, 241, 242 andererseits schließen sich gegenseitig aus; eine Unterbrechung oder eine Aussetzung kommen nur alternativ in Betracht (BGH NJW 08, 2441 [BGH 31.03.2008 - II ZR 308/06]; MüKoZPO/Stackmann § 246 Rz 3). Auf die Frage, ob Anwaltszwang besteht, kommt es nicht an; § 246 gilt dementsprechend auch im

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