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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, UKlaG § 4e UKlaG – Überprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4d.

Prof. Dr. Axel Halfmeier
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Gesetzestext

 

(1) Für die Überprüfung, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste nach § 4d eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4d Absatz 2 Satz 1 erfüllt, ist § 4a Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Das Bundesamt für Justiz ist verpflichtet, die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4d auch dann zu überprüfen, wenn die Europäische Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union um die Überprüfung der Eintragung ersucht.

(3) 1Die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in die Liste nach § 4d ist aufzuheben, wenn

1. die qualifizierte Einrichtung dies beantragt oder
2. die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 4d Absatz 2 nicht vorlagen oder weggefallen sind.

2§ 4c Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

 

Rn 1

Die Überprüfung findet entspr den Regeln zur rein nationalen Liste statt (§ 4a). Berichtspflichten gem § 4b bestehen jedoch nicht. Auch eine Aussetzung eines Zivilprozesses gem § 4c II ist nicht vorgesehen. Gem Art 6 III EU-RL 2020/1828 darf ein Gericht nur prüfen, ob der Satzungszweck des Verbands im konkreten Fall die Klage abdeckt, iÜ sind die Gerichte aber an die Eintragung in die Liste gem § 4d gebunden.

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