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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, UKlaG § 4c UKlaG – Aufhebung der Eintragung in der Liste nach § 4.

Prof. Dr. Axel Halfmeier
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Gesetzestext

 

(1) Die Eintragung eines qualifizierten Verbraucherverbands in der Liste nach § 4 ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn

1. der qualifizierte Verbraucherverband dies beantragt oder
2. bei dem qualifizierten Verbraucherverband die Voraussetzungen für die Eintragung in der Liste nach § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht vorlagen oder weggefallen sind.

(2) 1Ist auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte damit zu rechnen, dass die Eintragung nach Absatz 1 Nummer 2 zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so soll das Bundesamt für Justiz das Ruhen der Eintragung für einen bestimmten Zeitraum anordnen. 2Das Ruhen darf für längstens drei Monate angeordnet werden. 3Ruht die Eintragung, ist dies in der Liste nach § 4 zu vermerken.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Auf Antrag bescheinigt das Bundesamt für Justiz einem Dritten, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass die Eintragung eines qualifizierten Verbraucherverbandes in der Liste nach § 4 ruht oder aufgehoben worden ist.

 

Rn 1

Die Aufhebung der Eintragung ist Verwaltungsakt. Sie wirkt nur in die Zukunft, dh zeitlich vorhergehende Rechtsdurchsetzungsmaßnahmen sind davon nicht berührt. Gezahlte Abmahnkosten, Vertragsstrafen oÄ sind nicht zurückzuerstatten. Bereits geschlossene Unterlassungsverträge und darin enthaltene Vertragsstrafen bleiben wirksam.

 

Rn 2

Ist eine Klage des betreffenden Verbraucherverbands noch anhängig, so ist diese mit Wirksamwerden des Aufhebungsbescheids abzuweisen, wenn man der herrschenden materiell-rechtlichen Theorie der Klagebefugnis folgen möchte (vgl Grüneberg/Grüneberg Rz 1).

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