Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 207 FamFG – Erörterungstermin.

Maren Waruschewski
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Gesetzestext

 

Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. Es soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 207 dient der Gewährung rechtlichen Gehörs, der Sachaufklärung und dem Versuch, eine Einigung zwischen den Beteiligten zu erzielen (Keidel/Giers [20. Aufl] § 207 Rz 1).

B. TB-Voraussetzungen.

 

Rn 2

Das Gericht entscheidet durch freies Ermessen, ob eine mündliche Erörterung durchgeführt werden soll. Das Gesetz geht also davon aus, dass eine solche nicht unbedingt notwendig ist (KG Beschl v. 16.8.12 – 25 WF 58/12, openJur 12, 71965 = FamRZ 13, 730). Spricht die jeweilige Lage aus Sicht der anwaltlichen Vertretung für die Durchführung eines Termins zur Erörterung, also dem persönlichen Vorbringen der Situation, dann sollte das vorsorglich beantragt werden. Von einem Erörterungstermin kann abgesehen werden, wenn durch die Anhörung der Beteiligten keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden können. Dann folgt eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren (KG Beschl v 25.2.15 – 3 UF 55/14, openJur 15, 4798 = FamRZ 15, 1191).

C. Hinweise zur Prozesssituation.

 

Rn 3

Da die mündliche Erörterung nicht notwendig vorgesehen wird, kann eine solche nicht als ›vorgeschrieben‹ iSd Nr 3104 Anm 1 Nr 1 VV RVG angesehen werden (KG Beschl v 16.8.12 – 25 WF 58/12, openJur 12, 71965 = FamRZ 13, 730). Folge ist, dass bei Verzicht bzw dem Einverständnis der Beteiligten, auf die mündliche Erörterung zu verzichten, anders als in Verfahren nach der ZPO keine Terminsgebühr entsteht (Rostock Beschl v 22.9.11 – 10 WF 170/11, FamRZ 12, 1581; KG Beschl v 26.5.11 – 19 WF 102/11, openJur 12, 15275 = FamRZ 11, 1978). Die Beteiligten und deren Verfahrensbevollmächtigten können aber jederzeit einen Antrag auf Durchführung eines Erörterungstermins stellen (Dresd Beschl v 26.7.12 – 20 WF 554/12, FamRZ 13, 729; AG Weißenfels Beschl ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    601
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    315
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    261
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    227
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    219
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    202
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    186
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    162
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    134
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    132
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    128
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    127
  • Umsatzsteuer bei Doppelzahlung einer Rechnung
    124
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    119
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    111
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    110
  • Nachweispflichten zur steuerlichen Zurechnung der Anteile
    108
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    106
  • Reisekosten: Verpflegungsmehraufwand von Linienbusfahrern
    106
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    105
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Optimal gestaltet: Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Bild: Haufe Shop

Im Fokus des Buches stehen die Gestaltung des gesamten Schiedsverfahrens, ​in der Praxis auftretende Probleme, ​Anforderungen an die Vertragsestaltung sowie praktikable Lösungen. Konkrete Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschläge unterstützen die Parteien bei der praktischen Umsetzung. ​


Gesetz über das Verfahren i... / § 207 Erörterungstermin
Gesetz über das Verfahren i... / § 207 Erörterungstermin

1Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. 2Es soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen.

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren