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KG Berlin Beschluss vom 26.05.2011 - 19 WF 102/11

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Leitsatz (amtlich)

Eine Terminsgebühr nach der amtlichen Anmerkung I zu Nr. 3104 VV-RVG entsteht in einer Versorgungsausgleichssache nicht, wenn das Gericht von der Durchführung eines Termins nach § 221 Abs. 1 FamFG absieht.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 23.03.2011; Aktenzeichen 139 AR 37/11)

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 127 F 1214/10)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 23.3.2011 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da das AG mit Recht die Festsetzung einer Terminsgebühr (Nr. 3104 VV-RVG) abgelehnt hat.

Nach der Vorbemerkung 3 III VV-RVG ist eine Terminsgebühr nicht entstanden. Das AG hat einen Erörterungstermin hinsichtlich der wieder aufgenommenen Folgesache Versorgungsausgleich weder anberaumt noch durchgeführt.

In Betracht kommt daher nur die Entstehung nach der amtlichen Anmerkung I zu Nr. 3104 VV-RVG. Danach entsteht die Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gem. § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden (oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen) wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Es kann offen bleiben, ob angesichts der Verwendung des Begriffs "mündliche Verhandlung" diese Regelung auch auf ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung finden kann, in denen keine mündliche Verhandlung, sondern gegebenenfalls ein Erörterungstermin (§ 32 Abs. 1 FamFG) durchgeführt wird (bejahend OLG Stuttgart NJW 2010, 3524 = RVGreport 2010, 420 (Hansens); Keuter NJW 2009, 2922; Schneider, Gebühren in Familiensachen, Rz. 405; verneinend Müller-Rabe NJW 2010,...

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