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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2171 Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot

Franz Linnartz
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Gesetzestext

 

(1) Ein Vermächtnis, das auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt, ist unwirksam.

(2) Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des Vermächtnisses nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann und das Vermächtnis für den Fall zugewendet ist, dass die Leistung möglich wird.

(3) Wird ein Vermächtnis, das auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, unter einer anderen aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins zugewendet, so ist das Vermächtnis gültig, wenn die Unmöglichkeit vor dem Eintritt der Bedingung oder des Termins behoben wird.

A. Allgemeines/Normzweck

 

Rz. 1

Für die Fälle der anfänglichen objektiven Unmöglichkeit und des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot durch die Vermächtnisanordnung bestimmt § 2171 BGB die Unwirksamkeit des Vermächtnisses. Insoweit liegt eine Abweichung vom allgemeinen Schuldrecht vor. Nach deren Bestimmungen steht selbst die anfängliche objektive Unmöglichkeit der Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen (§ 311a BGB). Die Bedeutung des § 2171 BGB liegt darin, dass er zu der Frage der Unmöglichkeit oder eines Gesetzesverstoßes im Zeitpunkt des Erbfalls Stellung nimmt. Es kommt für die Frage der Unmöglichkeit oder eines gesetzlichen Verbotes nicht auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder den Abschluss eines Erbvertrages an. Kann somit eine bestehende Unmöglichkeit oder ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot beseitigt werden, bleibt das Vermächtnis bestehen, wenn und soweit dies auch dem Willen des Erblassers entspricht. Abs. 2 und Abs. 3 stellen sodann Sonderregelungen gegenüber § 311a BGB dar.[1]

[1] Grüneberg/Grüneberg, § 311a Rn 3; MüKo/Rudy, § 2171 Rn 1.

B. Tatbestand

I. Unmögliche Leistung

 

Rz. 2

Die Vorschrift des § 2171 BGB findet sowohl...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2171 Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot
Bürgerliches Gesetzbuch / § 2171 Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot

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