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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1940 Auflage

Ursula Seiler-Schopp
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Gesetzestext

 

Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Der Erblasser hat die Möglichkeit, mit einer Auflage das Verhalten des Bedachten zu beeinflussen und hierdurch bestimmte Ziele zu fördern. Die Vorschrift des § 1940 BGB definiert den Begriff der Auflage und bestimmt deren Zulässigkeit im Testament. Auflagen können auch per Erbvertrag oder im gemeinschaftlichen Testament jeweils mit bindender Wirkung angeordnet werden (§§ 1941 Abs. 1, 2270, 2278 BGB). Die Einzelheiten zur Auflage regeln die §§ 2192–2196 BGB. Wurde eine Testamentsvollstreckung angeordnet, obliegt dem Testamentsvollstrecker auch die Ausführung der Auflagen.[1]

[1] Zur Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers bei einer Zweckauflage OLG München ZEV 2017, 325; zur Durchsetzung einer gegenüber einem Vermächtnisnehmer angeordneten Auflage OLG Karlsruhe ZEV 2017, 429 Ls. = BeckRS 2017, 111901.

B. Begriff der Auflage – Abgrenzung zu Vermächtnis, Empfehlung, Bedingung

I. Begriff, Abgrenzung zum Vermächtnis

 

Rz. 2

Bei der Auflage handelt es sich um eine Verfügung von Todes wegen, durch die ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet wird, ohne dass der Begünstigte ein Recht auf diese Leistung hat. Es handelt sich somit nicht um eine letztwillige Zuwendung. Dadurch, dass die begünstigte Person keinen Anspruch erhält, unterscheidet sich die Auflage vom Vermächtnis. Ob es sich um ein Vermächtnis oder eine Auflage handelt, ist u.U. durch Auslegung zu ermitteln. Wollte der Erblasser den Zugriff Dritter auf die Begünstigung verhindern, kann dies für eine Auflage sprechen.[2] In den Fällen, in denen die begünstigten Personen nicht genau umschrieben sind, wird man wohl eher eine Auflage denn ein Vermächtnis annehmen. Da ein Recht auf eine Leistung nicht zugewendet ist, scheiden Sch...

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