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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / D. Verfahrensfragen

Dr. Thomas Gleumes
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I. Zuständigkeit

1. Sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit

 

Rz. 133

Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts als Nachlassgericht ergibt sich aus § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GVG i.V.m. § 342 FamFG. Anderen Abteilungen des Amtsgerichts und deren Beschwerdegerichten steht keine generelle Befugnis zu, die Entscheidung des Nachlassgerichts zu überprüfen.[391] Eine solche Befugnis besteht nur im Ausnahmefall, wenn der Gesetzesverstoß so schwerwiegend ist, dass die Voraussetzungen für die Nichtigkeit der Entscheidung vorliegen.[392]

 

Rz. 134

Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts bestimmt sich nach §§ 343 f. FamFG.

Unter Beachtung der EuErbVO[393] richtet sich die örtliche Zuständigkeit für Sterbefälle ab dem 17.8.2015 nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers.[394] Dementsprechend ist gem. § 343 Abs. 1 FamFG das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Es ist somit nicht das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bereich der Erblasser verstarb. In der Praxis erweist sich die Feststellung des letzten gewöhnlichen Aufenthalts oft als problematisch. So kann bei einem unter gesetzlicher Betreuung stehenden dementen Erblasser der letzte gewöhnliche Aufenthalt das Pflegeheim sein, auch wenn der Betreuer das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausgeübt hat.[395]

 

Rz. 135

In der EuErbVO findet sich keinerlei Definition des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Verstorbenen, weder in Art. 21 noch in Art. 4. Die Erwägungsgründe 23 und 24 geben Auslegungshilfen. Der letzte gewöhnliche Aufenthalt ist vertragsautonom zu bestimmen, auch im Rahmen des § 343 Abs. 1 FamFG.[396] Hatte der Erblasser zur Zeit des Erbfalls keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist gem. § 343 Abs. 2 FamFG das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöh...

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