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Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Sch ... / 6 Die Schenkung auf den Todesfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG)

Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Preißer
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Ausgewählter Literaturhinweis:

Krumm, Gesellschaftsvertragliche Abfindungsklauseln und erbschaftsteuerliche Schenkungsfiktion, NJW 2010, 187.

6.1 Bedeutung der Norm

 

Rz. 310

Eine Mittelstellung zwischen einer testamentarischen Anordnung und einer Schenkung unter Lebenden nimmt die Schenkung auf den Todesfall ein. Etwas überraschend bezieht der Gesetzgeber beide Anwendungsbereiche des § 2301 BGB – Abs. 1 und Abs. 2 – in den erbrechtlichen Erwerbsvorgang mit ein, da der in § 2301 Abs. 2 BGB geregelte Fall der vollzogenen Schenkung zivilrechtlich dem Schenkungsrecht unterstellt wird.

 

Rz. 311

Im Erbrecht und folgerichtig auch im Erbschaftsteuerrecht erfreut sich die Schenkung auf den Todesfall mit einem Paragrafen (s. § 2301 BGB; knappe Ressource Gesetz!) allenfalls in der Bank- und Notarpraxis einer größeren Beliebtheit – dies, obwohl das Institut viele Voraussetzungen erfüllt, die an eine flexible und interessensgerechte Vermögensübertragung von Todes wegen gerichtet sind. Ihrer Funktion nach ist die "letztwillige Schenkung", bei der das Überleben des Beschenkten – und damit das Vorversterben des Schenkers – tatbestandliche Voraussetzung ist, zwischen der vorweggenommenen Erbfolge und dem Erbvertrag angesiedelt. Dies hat seinen Grund darin, dass – wie beim Erbvertrag – die Vereinbarung zu Lebzeiten geschlossen wird, die Wirkung jedoch fast immer erst mit dem Tode eintritt. Andererseits werden bei § 2301 BGB typischerweise nur einzelne Ansprüche bzw. Vermögenspositionen auf den Begünstigten übertragen. Hierin liegt die Parallele zum Vertrag über die Generationennachfolge.

6.2 Der erbrechtliche Bezug (§ 2301 BGB)

 

Rz. 312

Eine Schenkung auf den Todesfall ist mit dem Risiko verbunden, dass häufig der Notar "vergessen" wurde oder dass allgemein nur eine mündliche Absprache erfolgte. Dies hat seinen zivilrechtlichen Grund darin, dass in § 2301 BG...

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