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Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Sch ... / 2.6 Erwerb eines Familienheims unter Ehegatten oder Lebenspartnern von Todes wegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG)

Jan von Merkatz, Sven-Oliver Stoklassa
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2.6.1 Allgemeines

 

Rz. 91

Die Steuerbefreiung der Nr. 4b wurde mit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts eingeführt und ist auf Erwerbe ab dem 01.01.2009 anzuwenden. Inhaltlich wurde die bisher auf den Erwerb unter Lebenden beschränkte Regelung der Nr. 4a bei Ehegatten und Lebenspartnern auch auf Erbfälle zwischen Ehegatten und Lebenspartnern ausgedehnt. Steuerbegünstigt ist der Erwerb einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in einem bebauten Grundstück i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG, die

  • vom Erblasser

    • bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder
    • aus zwingenden Gründen nicht zu Wohnzwecken genutzt werden konnte und
  • beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist, außer er ist aus zwingenden Gründen daran gehindert.
  • Zu beachten ist die 10-jährige Behaltensfrist (vgl. Rn. 111).
 

Praxis-Beispiel

Der Ehemann war Alleineigentümer einer Eigentumswohnung, die er zusammen mit seiner Ehefrau bewohnt hat. Mit dem Tode des Ehemannes geht die Wohnung auf seine Ehefrau als Alleinerbin über. Die Witwe nutzt die Wohnung weiterhin zu eigenen Wohnzwecken.

Lösung:

Die von der Ehefrau geerbte Wohnung ist von der Erbschaftsteuer freigestellt.

2.6.2 Zeitpunkt

 

Rz. 92

Die Voraussetzungen für ein begünstigtes Objekt müssen am Besteuerungsstichtag (Tod des Ehegatten/Lebenspartners) vorgelegen haben.

2.6.3 Begünstigter Personenkreis und Art des Erwerbs

 

Rz. 93

Die Ausführungen zu Nr. 4a bzgl. des begünstigten Personenkreises (überlebender Ehegatte oder Lebenspartner, s. Rn. 65) gelten für die Nr. 4b Satz 1 entsprechend. Steuerfrei ist nach Satz 1 der Nr. 4b der Erwerb von Todes wegen (z. B. aufgrund Erbfall, Vermächtnis, Auflage) innerhalb des begünstigten Personenkreises. Dies ist nach erbschaftsteuerlichen Grundsätzen (und nicht nach dem Zivilrecht) zu beurteilen. Begünstigt ist nach dem Wortlaut in S...

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