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Neumann-Redlin/Springer/Zimmermann/u.a., EFZG § 2 Entgel ... / 4.2.3 Unentschuldigtes Fernbleiben

Katharina Haslach, Birgit Zimmermann
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Rz. 52

Voraussetzung für den Anspruchsausschluss ist nach § 2 Abs. 3 EFZG das unentschuldigte Fernbleiben. Das bedeutet, dass objektiv eine Vertragsverletzung vorliegt und dem Arbeitnehmer subjektiv ein Verschulden vorgeworfen werden kann.[1]

Eine objektive Vertragsverletzung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet war.[2] Das setzt voraus, dass der Arbeitnehmer ohne Einwilligung des Arbeitgebers von der Arbeit ferngeblieben ist und ein anerkannter Hinderungsgrund nicht vorlag.[3] Ein solcher anerkannter Hinderungsgrund kann sich ergeben aus Gesetz (z. B. bei einem Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1–3 BGB, einer Verhinderung nach § 616 Satz 1 BGB; bei Erkrankung eines Kindes nach § 45 Abs. 3 SGB V, bei einer Meldung bei der Agentur für Arbeit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III), aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitnehmer konnte am 30.4. wegen einer Überschwemmung nicht zur Arbeit kommen. Hier liegt Unmöglichkeit vor, weshalb der Arbeitnehmer an diesem Tag zur Arbeit nicht verpflichtet war. Folglich hat er für den 1.5. Anspruch auf Feiertagsvergütung.

 

Rz. 53

Verschulden ist nach § 276 Abs. 1 BGB zu prüfen. Folglich muss der Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitnehmer kam am 30.4. nicht zur Arbeit, weil er irrtümlich davon ausging, der Weg zur Arbeit sei wegen einer Überschwemmung unpassierbar. Dabei wusste er nicht, dass dieser mittlerweile geräumt war. Hier liegt keine Unmöglichkeit vor, allerdings wäre der Arbeitnehmer entschuldigt, wenn ihm kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann. Ein solcher kann ihm gemacht werden, wenn z. B. entsprechende Hinweise im lokalen Radiosender gegeben wurden.

Problematisch ist, ob sich das Tatbestands...

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