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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 6a ... / d) Übergang auf die Generationentafeln 2018

Prof. Dr. Reinhold Höfer
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Rn. 267d

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Am 20. Juli 2018 sind die neuen Heubeck-Generationentafeln 2018 veröffentlicht worden, wobei sie im September 2018 noch leicht modifiziert wurden. Sie treten an die Stelle der Heubeck-Generationentafeln 2005 (s Rn 267aff). Die Lebenserwartung hat sich bei Männern und bei Frauen in fast allen Altern leicht erhöht. Die Invalidisierungswahrscheinlichkeit nahm bis zur Mitte des 6. Lebensjahrzehnts zu, danach sank sie jedoch. Erstmalig wurde die Lebenserwartung auch mit der Einkommenshöhe verknüpft, mit dem Ergebnis, dass sie bei höheren Einkommen zunimmt.

 

Rn. 267e

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Das BMF geht davon aus, dass die Richttafeln 2018 G erstmals für Wj anwendbar sind, die nach dem 20.07.2018 enden (BMF vom 19.10.2018, BStBl I 2018, 1107 Rz 2). Das BMF-Schreiben betrifft nicht nur die steuerliche Bewertung von unmittelbaren Versorgungszusagen, sondern auch sonstige Verpflichtungen, die nach den Grundsätzen des § 6a EStG zu bewerten sind (BMF aaO Rz 13). Die Mindestverteilung der Zuführung aus § 6a Abs 4 S 2 EStG auf drei Wj gilt für im Wj des Übergangs erteilte neue Versorgungszusagen nicht, es sind die Zuführungen aus den Rechnungsgrundlagen 2018 G voll vorzunehmen. Allerdings sind bei zuvor erteilten Versorgungszusagen sowohl negative als auch positive Unterschiedsbeträge pro Versorgungsverpflichtung zu beachten. Fehlbeträge können insoweit getilgt werden, als der Teilwert nach den neuen Rechnungsgrundlagen den nach den alten Rechnungsgrundlagen unterschreitet. Das BMF hat erneut eine Billigkeitsregelung zugestanden (s Rn 264), die eine kollektive Fortführung aller Unterschiedsbeträge in den Folgejahren gestattet.

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