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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 6a ... / b) Ausnahmeregelung beim Übergang auf in 1998 veröffentlichte neue oder geänderte biometrische Rechnungsgrundlagen

Prof. Dr. Reinhold Höfer
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Rn. 262

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Laut § 52 Abs 17 EStG aF waren in

Zitat

"1998 veröffentlichte neue oder geänderte biometrische Rechnungsgrundlagen ... erstmals für das Wj anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1998 endet; § 6a Abs 4 S 2 und 6 ist in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verteilung gleichmäßig auf drei Wj vorzunehmen ist".

Diese Übergangsregelung ließ eine Reihe von Einzelfragen offen, zu denen das BMF vom 13.04.1999, BStBl I 1999, 436 Stellung genommen hatte.

 

Rn. 263

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nach dem Schreiben des BMF waren zur Ermittlung der Pensionsrückstellung im Wj, das nach dem 31.12.1998 endete – es wird im Folgenden als Übergangsjahr 1999 bezeichnet – folgende Rechenschritte vorzunehmen:

(1) Es wird die Pensionsrückstellung zum Bilanzstichtag 1999 mit den alten Rechnungsgrundlagen berechnet; dabei müssen auch Fehlbeträge berücksichtigt werden, die sich aus der Nichtpassivierung von Altzusagen (s Rn 18) oder aus den schon nach altem Recht möglichen Drittelungstatbeständen von § 6a Abs 4 S 2–4 EStG aF (nun S 3–5) ergeben haben können; vgl in der nachfolgenden Übersicht Spalte (2) und zu den Fehlbeträgen aus unterlassenen Zuführungen Spalte (3).
(2) Es wird die Pensionsrückstellung zum selben Stichtag nach den neuen Rechnungsgrundlagen ermittelt, wobei Rückstellungsfehlbeträge keine Rolle spielen; vgl in der nachfolgenden Übersicht Spalte (4).
(3) Es wird der Unterschiedsbetrag (= Verteilungsbetrag in der Übersicht, Spalte 5) nach den neuen und nach den alten Rechnungsgrundlagen festgestellt; Fehlbeträge aus unterlassenen Zuführungen bleiben unberücksichtigt, wenn die Teilwertdifferenz positiv ist (in der nachfolgenden Übersicht 2. Bsp); ein negativer Saldo ist dagegen um Fehlbeträge zu kürzen (in der nachfolgenden Übersicht 4. und 5. Bsp)...

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