Rn. 311
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
In § 32 Abs 4 EStG sind die Voraussetzungen geregelt, bei deren Vorliegen Kinder berücksichtigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies betrifft sowohl den Kinderfreibetrag für das sächliche Kinderexistenzminimum als auch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes, § 32 Abs 6 S 1 EStG. Auch insoweit gilt das Monatsprinzip, s Rn 303. Die Volljährigkeit des Kindes ist Tatbestandsmerkmal des § 32 Abs 4 EStG, BFH v 01.03.2000, VI R 162/98, BStBl II 2000, 459.
Rn. 312
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
§ 32 Abs 4 S 1 Nr 1 und 2 EStG bestimmen die Fallgruppen und benennen die Voraussetzungen, unter denen Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Einschränkend dazu bestimmt § 32 Abs 4 S 2 EStG mit Wirkung ab dem VZ 2012, dass Kinder in den Fällen des § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Keine Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kindes ist nunmehr, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag von zuletzt 8 004 EUR (§ 32 Abs 4 S 2–7 EStG aF) nicht überschreiten.
Nach der früheren Rspr waren Kinder ferner nur dann zu berücksichtigen, wenn zusätzlich auch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der typischen Unterhaltssituation erfüllt war, BFH BStBl II 2002, 481; diese Rspr hat der BFH mit dem Grundsatzurteil BFH v 17.06.2010, III R 34/09, BStBl II 2010, 982 aufgegeben.
Rn. 313
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Der Familienleistungsausgleich dient zwar dazu, eine aufgrund von Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind geminderte steuerliche Leistungsfähigkeit sachgerecht zu berücksichtigen, vgl BVerfG v 29.05.1990, 1 BvL...