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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 24 ... / 2. Schaden

Dr. Frank Schindler
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Rn. 13

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Der gemeinsame Begriff der Entschädigung erfordert für alle Fallgruppen des § 24 Nr 1 EStG, dass der StPfl einen materiellen Schaden in Form einer finanziellen Einbuße erlitten hat. Der Schaden muss im Wegfall von stpfl Einnahmen bestehen, mit denen der StPfl rechnen konnte oder deren Bezug zumindest wahrscheinlich war (BFH vom 24.10.2007, XI R 33/06, BFH/NV 2008, 361; BFH vom. 18.10.2011, IX R 58/10, BStBl II 2012, 286; BFH vom 27.10.2015, X R 12/13, BFH/NV 2016, 898; Füssenich in K/S/M, § 24 EStG Rz B 3 (März 2022)). Die Entschädigungszahlung muss unmittelbar dazu bestimmt sein, den eingetretenen oder zu erwartenden Schaden auszugleichen (BFH vom 08.08.1986, VI R 28/84, BStBl II 1987, 106; BFH vom 26.05.2020, IX R 15/19, BStBl II 2021, 901; Mellinghoff in Kirchhof/Seer, § 24 EStG Rz 3 (22. Aufl)). Der Einnahmeverlust muss somit für die Entschädigung kausal gewesen sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie unmittelbar durch den Verlust stpfl Einnahmen bedingt ist und nicht auf anderen Umständen beruht (BFH vom 11.12.1953, IV 260/52 U, BStBl III 1953, 57; BFH vom 26.05.2020, IX R 15/19, BStBl II 2021, 901).

Auch Folgeschäden können mit umfasst sein, etwa ein Einnahmeausfall, den ein StPfl dadurch erleidet, dass sein Ruf beeinträchtigt wird und er deshalb weniger Aufträge erhält (BFH vom 27.07.1978, IV R 149/77, BStBl II 1979, 66). Bei Entschädigungen durch Dritte, etwa einer Versicherung, ist erforderlich, dass der Dritte gegenüber dem Schädiger verpflichtet ist, den Schaden des StPfl zu ersetzen (BFH vom 12.07.2016, IX R 33/15, BStBl II 2017, 158; BFH vom 26.05.2020, IX R 15/19, BStBl II 2021, 901).

Die Kausalität des Einnahmeverlustes für die Entschädigungszahlung ist durch Würdigung sämtlicher Umstände, die für die Entschädigungsleistung r...

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