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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 23 ... / b) Übergang des wirtschaftlichen Eigentums

Dr. Michael Hoheisel
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Rn. 119

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Einen steuerrechtlich beachtlichen Übertragungsakt stellt ausnahmsweise bereits die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums gemäß § 39 AO innerhalb der Behaltefrist dar, wenn die Beteiligten damit rechnen konnten, dass das obligatorische Rechtsgeschäft – wenn auch außerhalb der Behaltefrist – nachfolgt. Eine Anschaffung und Veräußerung iSd § 23 EStG liegt also in Ausnahmefällen auch im dinglichen Rechtsgeschäft der Eigentumsübertragung, falls diese zeitlich vor dem obligatorischen Verpflichtungsgeschäft vollzogen wird (st Rspr, zB BFH vom 19.10.1971, BStBl II 1972, 452).

 

Rn. 120

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Bei Grundstücken geht das wirtschaftliche Eigentum idR über, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind. Der Abschluss eines notariellen Kaufvertrags und auch die Zahlung eines Teils des Kaufpreises führen noch nicht zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums. Auch der iRd Aufhebung des geschlossenen Kaufvertrags neben der Erstattung des bisher gezahlten Kaufpreises zugesprochene Anteil an der Wertsteigerung des Grundstücks wurde nicht als Beleg für wirtschaftliches Eigentum gewertet (BFH vom 20.01.1987, BFH/NV 1987, 428).

 

Rn. 121

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die Einräumung eines Vorkaufsrechts für sich allein reicht nicht aus, um hierin bereits eine Verpflichtung zur Übertragung wirtschaftlichen Eigentums zu sehen. Ebenso wenig genügen in aller Regel einseitige Vertragsangebote – selbst wenn sie bindend sind –, solange deren Annahme noch offen ist (vgl zur "Doppeloption" bei Grundstücksgeschäften Kessler/Mirbach/Egelhof, DB 2014, 2190).

Eine lediglich einseitige Bindung des Veräußerers liegt auch dann vor, wenn der Vertrag das Recht des Erwerbers beinhaltet, einen anderen als Grundstückserwerber zu ...

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