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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 20 ... / 8. Abtrennung von Zinsscheinen und -forderungen, sogenanntes Bond-Stripping (§ 20 Abs 4 S 8 u 9 EStG)

Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
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Rn. 1448

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt (Bond-Stripping), gilt dies nach § 20 Abs 2 S 4 EStG als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen WG. Nach § 20 Abs 4 S 8 EStG gilt in diesem Fall als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung. Nach § 20 Abs 4 S 9 EStG ist für die Ermittlung der AK der Wert nach S 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen WG aufzuteilen.

Als Veräußerungserlös gilt der gemeine Wert (§ 9 BewG) des einheitlichen WG zum Zeitpunkt der Trennung. Als gemeiner Wert ist bei börsennotierten Schuldverschreibungen idR der niedrigste im regulierten Markt notierte Kurs am Tag der Trennung anzusetzen. Der gemeine Wert der Schuldverschreibung gilt gleichzeitig als AK der neuen WG. Um die AK auf den Zinsschein bzw die Zinsforderung und das Stammrecht aufteilen zu können, ist wiederum deren gemeiner Wert zu ermitteln.

Da für diese Papiere im Zeitpunkt der Trennung typischerweise noch kein Börsenkurs existiert, ist deren gemeiner Wert grundsätzlich nach finanzmathematischen Methoden ermittelte Barwert. Dabei ist der Barwert der "gestrippten" Anleihe aufgrund ihrer Unverzinslichkeit nach Maßgabe des § 12 Abs 3 BewG mit einem Zinssatz von 5,5 % und unter Berücksichtigung der Laufzeit abzuzinsen. Der Barwert des Zinsscheins/der Zinsforderung ist unter Berücksichtigung des Zinssatzes der ursprünglichen Anleihe und der Laufzeit des Zinsscheins/der Zinsforderung zu ermitteln.

Die Summe der Barwerte der neuen WG dürfte idR dem gemeinen Wert der Schuldverschreibung entsprechen. Sofern eine Abweichung auftritt, ist eine Verhältnisrechnung vorzunehmen (s BMF v 11.11.2016, BStBl I 2016, 1245; auch s Finanzausschuss, B...

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