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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 2 U ... / had) Grundsatz: Prima facie besteht Überschusserzielungsabsicht

Dr. Peter Handzik
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Rn. 109

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Grds spricht danach der Beweis des ersten Anscheins für Überschusserzielungsabsicht (BFH IX R 39/07, BStBl II 2009, 138; FG Mchn 7 K 2102/13, DStRE 2017, 17 rkr), auch wenn sich über längere Zeiträume WK-Überschüsse ergeben (BFH BStBl II, 2000, 676; 2001, 789; 2005, 692; BFH IX R 39/08, BStBl II 2009, 776; BFH IX R 13/12, BStBl II 2013, 533; BFH IX R 42/15, BFH BFH/NV 2017, 1422; BFH IX R 8/17, BFH/NV 2019, 386; FG Ha 2 K 247/08, DStRE 2010, 1300 rkr; FG D'dorf 7 K 2177/04 F, DStRE 2008, 857 rkr) und auch bei Mietvertragsübernahme (BFH IX R 13/12, BStBl II 2013, 533). Dies gilt aber nur, wenn die Vermietung auf Dauer angelegt, dh idR unbefristet ist (BFH IX R 13/12, BStBl II 2013, 533 mwN; BFH IX R 8/17, BFH/NV 2019, 386); ferner s Rn 116 (2). Dann gilt die Vermutung der Überschusserzielungsabsicht grundsätzlich auch dann, wenn der StPfl die vermietete Immobilie aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert (BFH IX R 42/15, BFH/NV 2017, 1422).

Dies gilt (auch s § 21 Rn 31ff (Nacke))

 
nicht (dh kein erster Anschein für Überschusserzielungsabsicht) auch (dh erster Anschein für Überschusserzielungsabsicht)
  • bei Verpachtung unbebauter Grundstücke (BFH IX R 9/06, BStBl II 2008, 515; BFH IX R 67/06, BStBl II 2009, 370; BFH IX R 39/08, BStBl II 2009, 776)
  • bei Vermietung von Gewerbeobjekten (BFH IX R 49/09, DStRE 2010, 1226; BFH IX R 7/10, BStBl II 2013, 436; BFH IX R 9/17, BStBl II 2019, 219; FG Nbg v 03.11.2016, 3 K 310/15, NZB, Az des BFHIX B 134/16, NZB-Verfahren nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt (Beschluss des BFH v 16.02.2017 nv; SenFin Berlin v 19.12.2012, FR 2013, 300), dh nicht Wohnzwecken dienenden Objekten (BFH IX R 9/17, BStBl II 2019, 219; BFH/NV 2020, 9)
  • bei Mietkaufmodellen, Bauherrenmodellen mit Rückkaufangebot oder Verk...

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