Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkunftserzielungsabsicht bei Beteiligung an geschlossenem Immobilienfonds
Leitsatz (redaktionell)
Für die Indizierung des Fehlens der Einkunftserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige sich innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb durch Verkauf oder durch unentgeltliche Übertragung an einen Angehörigen von einer bislang lediglich Verluste abwerfenden Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds trennt.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
1994, 1995
Tatbestand
Der Kläger erwarb im Jahr 1994 einen Anteil von 100.000 DM an der B Fonds KG. Der Beklagte stellte zunächst für die Streitjahre (1994 - 1995) Verluste aus Vermietung und Verpachtung für den Kläger in Höhe von
1994 |
46.953 DM |
1995 |
35.926 DM |
Den Fondsanteil übertrug der Kläger am 16.12.1996 unentgeltlich auf einen seiner drei Söhne (DA, geb. 25. 11. 1980), wobei die Übertragung mangels vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung erst mit dessen Volljährigkeit im November 1998 wirksam wurde. Ausweislich der beigezogenen Einkommensteuerakten war der Kläger im Jahr 1996 an 14 weiteren Fonds beteiligt; im Jahr 1997 erwarb er weitere Fondsanteile hinzu.
Der Beklagte verneinte im Hinblick auf die Übertragung die Einkunftserzielungsabsicht des Klägers und stellte die Einkünfte für die Streitjahre mit geänderten Feststellungsbescheiden auf 0 DM fest. Den hiergegen eingelegten Einspruch des Klägers wies er am 10. 3. 2004 zurück mit der Begründung, es fehle die Einkunftserzielungsabsicht des Klägers.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kläger trägt vor:
Die Übertragung auf den Sohn sei im Wege einer vorgezogenen Erbauseinandersetzung auf Grund einer schwerwiegenden bedrohlichen Lebenssituation und Ehekrise Ende 1996 erfo...