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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 10d ... / 3. Verlustvortrag ab VZ 2004

Peter Gassen, Dr. Karoline Schwarz
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Rn. 68

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die durch das StEntlG 1999/2000/2002 eingeführte vertikale Beschränkung der Verlustverrechnung wurde mit dem Korb-II-G durch eine Begrenzung der horizontalen Verlustverrechnung ersetzt. Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht als Verlustrücktrag abgezogen worden sind, sind in den folgenden VZ nur noch bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von EUR 1 Mio unbeschränkt vortragbar, darüber hinaus ist der Verlustabzug nur noch bis zu 60 % des EUR 1 Mio übersteigenden Gesamtbetrages der Einkünfte abziehbar.

Konsequenz ist, dass die den Sockelbetrag übersteigenden Einkünfte zu versteuern sind und im Folgenden über den Sockelbetrag hinaus der Verlustvortrag gestreckt wird, s Herff, KÖSDI, 2004, 14 253, 14 254. Der Verlustvortrag ist zeitlich nicht begrenzt.

Bei zusammenveranlagten Ehegatten wird der Sockelbetrag von EUR 1 Mio auf EUR 2 Mio verdoppelt; zur Berücksichtigung des Verlustvortrags bei Ehegatten, wenn diese im Gegensatz zum Jahr der Verlustentstehung im Jahr des Verlustvortrags nicht mehr zusammenveranlagt sind s § 62d Abs 2 EStDV nF. Im Verlustentstehungsjahr bleibt weiterhin der volle Ausgleich möglich. Dies gilt auch für den Verlustrücktrag. Beispiel zur Verlustvortragsbegrenzung bei zusammenveranlagten StPfl in H 10d EStH 2019.

 

Rn. 69

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

 

Beispiel:

Ein StPfl hat in den VZ 2014 und 2015 Verlustvorträge in Höhe von EUR 6 000 000 angesammelt. Im VZ 2016 wird ein Gewinn in Höhe von EUR 800 000 erwirtschaftet. Im VZ 2017 wird ein Gewinn von EUR 2 500 000 erzielt.

 
    Entwicklung Verlustvortrag
VZ 2015: Verlustvortrag   EUR ./. 6 000 000
VZ 2016: Gewinn EUR   800 000 EUR         800 000
    EUR ./. 5 200 000
VZ 2017: Gewinn EUR 2 500 000  
Sockelbetrag EUR 1 000 000 EUR      1 000 000
  EUR 1 500 000  
davon 6...

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