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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 10 ... / 1. Gesetzessystematische Einordnung

Dr. Michael Hoheisel, Dr. Michael Tippelhofer
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Rn. 450

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Grundsätzlich ist die Übertragung von Vermögen gegen die Zahlung laufender Raten- oder Rentenleistungen als (zumindest teil-)entgeltliches Geschäft anzusehen, das entsprechend des übertragenen Gegenstands zu stpfl Veräußerungsgewinnen oder -verlusten beim Übertragenden und zu AK beim Übernehmer führt. Gegenleistungsrenten sind aufzuteilen in einen Zinsanteil und einen Gegenleistungsanteil (zu den Rechtsfolgen bei Gegenleistungsrenten vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 65ff).

Auf der anderen Seite sind laufende Zahlungen, die allein dem Unterhalt des Zahlungsempfängers dienen – dies vor allem im Familienverbund – als Unterhaltszahlungen nach § 12 Nr 1, 2 EStG beim Leistenden nicht abziehbar sowie beim Empfänger keine steuerbaren Einnahmen.

 

Rn. 451

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Zwischen diesen beiden steuerlichen Grundsätzen bewegt sich das Rechtsinstitut der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die laufenden Zahlungen einerseits nicht zu einer (teil-)entgeltlichen Übertragung führen, sondern als unentgeltlich eingestuft werden und andererseits aber – und im Gegensatz zu Unterhaltsleistungen – beim Zahlenden iRd SA abziehbar und korrespondierend beim Empfänger stpfl sind (vgl Biergangs/Koller, DStR 1993, 741; Hipler, DStR 2001, 1918).

 

Rn. 452

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Diese steuerrechtliche Behandlung der Versorgungsleistungen beruht auf dem Umstand, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen (vgl BFH v 05.07.1990, GrS 4–6/89, BStBl II 1990, 847; kritisch Biergangs/Koller, DStR 1993, 741; Weber-Grellet, DStR 1993, Beih zu Heft 31, 1)...

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