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Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, HGB § 263 Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften

Dr. Raphael Eichenlaub
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A. Überblick

 

Rn. 1

Stand: EL 49 – ET: 06/2026

§ 263 hat seinen Ursprung in § 42 i. d. F. vom 10.05.1897 (RGBl. 1897, S. 228). Danach konnten alle UN öffentlicher Gebietskörperschaften (d. h. "Unternehmen des Reichs, eines Bundesstaats oder eines inländischen Kommunalverbandes") den JA sowie die Form der Buchführung in abweichender Weise als nach den allg. für den Kaufmann gültigen Normen (vgl. §§ 39 bis 41 i. d. F. vom 10.05.1897) ausgestalten. Jene Vorschrift wurde im Zuge des Bilanzrichtlinien-Gesetzes (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs stark eingeschränkt und gliederungstechnisch in den Vierten Unterabschn. "Landesrecht" überführt. Ausweislich der RegB soll(t)en damit aus "Gründen des Wettbewerbs und mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs [...] öffentlich-rechtliche Vollkaufleute im Bereich der Rechnungslegung wie jeder andere Kaufmann behandelt werden" (BT-Drs. 10/317, S. 73). Ziel der Änderungen war es somit, die öffentlich-rechtlichen Kaufleute (mit Ausnahme der in § 263 aufgeführten UN) bezüglich der RL-Vorschriften allen übrigen Kaufleuten gleichzustellen (vgl. BT-Drs. 10/317, S. 73, i. V. m. BT-Drs. 10/4268, S. 102f.).

 

Rn. 2

Stand: EL 49 – ET: 06/2026

Grds. haben alle Wirtschaftsbetriebe, denen die Kaufmannseigenschaft i. S. d. § 1 inhärent ist, in gleichem Maße die allg. handelsrechtlichen Normen für alle Kaufleute zu erfüllen. § 263 kodifiziert hiervon für die dort aufgeführten kommunalen Wirtschaftsbetriebe (vgl. zur Konkretisierung HdR-E, HGB § 263, Rn. 6), wenn und soweit von den §§ 238 bis 261 abweichende landesrechtliche Vorschriften existieren, einen Ausnahmetatbestand (vgl. Bonner HGB-Komm. (2020), § 263, Rn. 1). Mithin haben damit etwaige landesrechtliche Bestimmungen Vorrang und ersetzen auf ...

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