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Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, HGB § 259 Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit

Dr. Raphael Eichenlaub
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A. Überblick

 

Rn. 1

Stand: EL 49 – ET: 06/2026

§ 259 entspricht dem früheren § 46 (i. d. F. vom 10.05.1897 (RGBl. 1897, S. 229)), der im Zuge des sog. Bilanzrichtlinien-Gesetzes (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) in den Dritten Unterabschn. "Aufbewahrung und Vorlage" integriert wurde, wobei lediglich die Überschrift ergänzt worden ist. Inhaltlich (und nahezu wörtlich) entsprach § 46 in der o. g. Fassung Art. 38 ADHGB 1869, weshalb der Gesetzeswortlaut – zumindest inhaltlich – seit dem erstmalig umfassend kodifizierten Vorgängergesetz des heutigen HGB im Jahre 1869 unverändert fortbesteht.

 

Rn. 2

Stand: EL 49 – ET: 06/2026

§ 259 regelt die Modalitäten der Einsichtnahme sowie die Erstellung von Auszügen der vorzulegenden Handelsbücher (vgl. zur Abgrenzung der Handelsbücher HdR-E, HGB § 257, Rn. 37ff.) in Zivilprozessen. Unberührt bleiben besondere Einsichtsrechte. Die Norm ist somit nicht nur für die Vorlageanordnung nach § 258 relevant, sondern für sämtliche Vorlagen von Handelsbüchern in Zivilprozessen (vgl. Haufe HGB-Komm. (2025), § 259, Rn. 1; überdies HdR-E, HGB § 259, Rn. 4).

 

Rn. 3

Stand: EL 49 – ET: 06/2026

Die Vorlegung der Handelsbücher konterkariert grds. das Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der darin enthaltenen Informationen eines Kaufmanns (vgl. ADS (2023), § 259, Rn. 1f.). Daraus resultiert die Notwendigkeit und der Zweck der Vorschrift des § 259, wonach die Regelung insbesondere der Güterabwägung zwischen dem Interesse des Kaufmanns an der Geheimhaltung des Inhalts seiner Handelsbücher einerseits und der Prozessökonomie durch Verwertung der im öffentlichen Interesse geführten Handelsbüchern andererseits dienen soll. Dem trägt die Norm insoweit Rechnung, als das Recht der Prozessparteien auf Einsicht in die Handelsbücher auf diejenigen Inhalte beschränkt is...

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