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Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, AktG § 175 Einberufung

Prof. Dr. Jens Poll
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A. Einführung

 

Rn. 1

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

§ 175 AktG regelt die Vorbereitung einer ordentlichen HV, Abs. 1 bestimmt die unverzügliche Einberufung und den Zeitpunkt, bis zu dem sie stattzufinden hat. Abs. 2 und 4 sollen das Entscheidungsrecht der Aktionäre in der HV sichern, indem zum einen Informationsrechte festgehalten werden und zum anderen Bindungswirkungen eintreten. Für den Fall, dass entgegen dem gesetzlichen wie tatsächlichen Regelfall nicht Vorstand und AR den JA feststellen, sondern die HV zur Feststellung berufen ist, wird in Abs. 3 geregelt, dass die Vorschriften für die HV zur Entgegennahme des festgestellten JA entsprechend gelten.

 

Rn. 2

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Eine ordentliche HV wird durch bestimmte TOP und Regularien bestimmt. Dies sind die Vorlage des i. d. R. festgestellten JA und Lageberichts, die Verwendung des Bilanzgewinns, die Entlastung von Vorstand und AR (vgl. § 120 Abs. 3 AktG) sowie bei prüfungspflichtigen AG, KGaA bzw. SE die Wahl des AP (vgl. § 318 Abs. 1). Die ordentliche HV ist regelmäßig auch die einzige HV im GJ (vgl. Hüffer-AktG (2025), § 175, Rn. 1), wobei der Unterscheidung zwischen ordentlicher und außerordentlicher HV rechtlich keine Bedeutung zukommt (vgl. so zutreffend MünchKomm. AktG (2024), § 175, Rn. 1). Darüber hinaus können selbstverständlich auch weitere TOP zum Gegenstand der Beschlussfassung gemacht werden.

 

Rn. 3

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Durch das sog. Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG) vom 19.07.2002 (BGBl. I 2002, S. 2681ff.) wurde die Billigung des KA durch den AR bzw. die HV eingeführt. Weiterhin wurden in § 175 AktG Regelungen zur Vorlage des KA, Konzernlageberichts sowie Berichts des AR an die HV aufgenommen (vgl. § 337 Abs. 2 AktG (a. F.)).

Gemäß § 175 Abs. 1 AktG sind KA und Konzernlagebericht der HV vorzulegen. ...

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