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IV. Nachholung von Aufstellungserleichterungen

Prof. Dr. Christoph Hütten, Dr. Julia Zicke
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Rn. 20

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Für mittelgroße UN bestehen i. R.d. Aufstellung des JA folgende Erleichterungen:

  • Wahlrecht zur Zusammenfassung bestimmter GuV-Posten zum sog. "Rohergebnis" (vgl. § 276 Satz 1);
  • bei Gesellschaften, die keine börsennotierten AG bzw. SE sind: Wahlrecht zur Unterlassung der Angaben über die Gesamtbezüge, Bezugsrechte, Pensionen etc. von Organmitgliedern bzw. ehemaligen Organmitgliedern und deren Hinterbliebener, soweit sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen (vgl. § 286 Abs. 4 i. V. m. § 285 Nr. 9 lit. a) und b); im Übrigen sei auf BT-Drs. 19/9739, S. 119f. verwiesen);
  • Wahlrecht zur Unterlassung bestimmter Angaben zum Anteilsbesitz (vgl. § 286 Abs. 3 i. V. m. § 285 Nr. 11);
  • im Fall börsennotierter KapG (AG/KGaA/SE): Wahlrecht zur Unterlassung der Angaben zum Beteiligungsbesitz an großen KapG (vgl. § 286 Abs. 3 i. V. m. § 285 Nr. 11b);
  • Wahlrecht zur Unterlassung der Aufgliederung der UE nach Tätigkeitsbereichen und Regionen (vgl. § 288 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 285 Nr. 4);
  • Wahlrecht zur Unterlassung der Darstellung von Differenzen oder steuerlichen Verlust-/Zinsvorträgen, die latente Steuern verursacht haben, und von der Bewertung zugrundeliegenden Steuersätzen (vgl. § 288 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 285 Nr. 29);
  • Wahlrecht zur Unterlassung der Erläuterung einzelner periodenfremder Aufwendungen und Erträge hinsichtlich Betrag und Art, soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind (vgl. § 288 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 285 Nr. 32);
  • Wahlrecht zur Unterlassung der Angabe zum für das GJ berechneten Gesamthonorar des AP in aufgegliederter Form, wobei in diesem Fall die Verpflichtung besteht, betreffende Informationen der WPK auf deren schriftliche Anforderung zu übermitteln (vgl. § 288 Abs. 2 i. V. m. § 285 N...

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