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II. Gewissenhaftigkeit

Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Christoph Hell
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Rn. 4

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Gewissenhaftigkeit konkretisiert die nach § 276 Abs. 2 BGB im Umkehrschluss geltende, allg. vertragsrechtliche Sorgfaltspflicht für die AP (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 323 HGB, Rn. 11). Gewissenhaftigkeit beinhaltet grds. zwei Merkmale. Ein Aspekt ist die Sorgfalt, der andere das Handeln nach bestem Wissen und Gewissen (vgl. Gerhard (1961), S. 79). Sorgfalt bedeutet die sorgfältige Beachtung der für die AP geltenden, gesetzlichen und fachlichen Regelungen. Handeln nach bestem Wissen und Gewissen beinhaltet den Imperativ, im Einzelfall zu beurteilen, ob und wie diese Regelungen anzuwenden sind. Sorgfältige Beachtung ist also durch das eigenverantwortliche Urteil des AP zu ergänzen (vgl. WP-HB (2021), Rn. A 221). Mit den näheren Erläuterungen in § 4 BS WP/vBP konkretisiert die WPK den Grundsatz der Gewissenhaftigkeit (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 323 HGB, Rn. 14). Obwohl die BS WP/vBP der WPK grds. nur im Innenverhältnis zwischen der Kammer und ihren Mitgliedern unmittelbare Rechtsverbindlichkeit entfaltet (vgl. MünchKomm. HGB (2020), § 323, Rn. 38), dürfte ihr gleichwohl eine Ausstrahlungswirkung auf die Auslegung der auch für die vertraglichen Pflichten geltenden unbestimmten Rechtsbegriffe zukommen. § 4 BS WP/vBP nennt die folgenden Elemente der Gewissenhaftigkeit:

 

Rn. 5

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

(1)

Bindung an das Gesetz und Beachtung der für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen sowie fachlichen Regelungen (vgl. § 4 Abs. 1 BS WP/vBP). Gesetze und mithin auch GoB sind in ihrer Auslegung durch die Gerichte zu beachten. Fachliche Regelungen sind speziell die aus der Facharbeit des IDW entstandenen Standards, Stellungnahmen und Hinweise zur AP und RL sowie die Verlautbarungen des DRSC (vgl. etwa WP-HB (2021), Rn. A 211ff.; ADS (2000), §...

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